1 Überblick: Konzernrecht

 

Rz. 1525

Der Begriff des Konzernrechts umschreibt die Vorschriften, die sich an verbundene Unternehmen richten. Das GmbH-Konzernrecht betrifft daher die verbundenen Unternehmen, bei denen eine GmbH das abhängige Unternehmen ("Untergesellschaft") oder (seltener) herrschende Unternehmen ("Obergesellschaft") ist.

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften, die sich an verbundene Unternehmen richten und für die GmbH relevant sind, finden sich insb. in §§ 15ff. und §§ 291ff. AktG:

 

Rz. 1526

Das GmbHG trifft keine Aussage zum GmbH-Konzernrecht, es setzt sich lediglich mit der rechtlich unabhängigen, eigenständigen GmbH auseinander. Demnach stellt sich die Frage, ob und inwieweit auf die gesetzlichen Grundlagen des Aktiengesetzes zurückgegriffen werden kann, um den Bereich des GmbH-Konzernrechts zu erfassen. Ein Rückgriff im Wege einer Analogie der oben genannten Normen ist zwar möglich. Die Analogie muss allerdings jeweils konkret anhand der einzelnen Normen bestimmt werden, pauschale Aussagen sind nicht möglich. Sofern die analoge Anwendung strittig ist oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte abzulehnen ist, wird in dem jeweiligen Abschnitt näher darauf eingegangen.

 

Rz. 1527

Das Recht der verbundenen Unternehmen dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gesellschafter und Gläubiger gegen die Nachteile, die sich aus einer Beherrschung der Gesellschaft ergeben.

 

Rz. 1528

Die Einzeltatbestände der §§ 15 bis 18 AktG unterscheiden sich dadurch, dass das eine Unternehmen auf das andere Unternehmen einen jeweils stärker werdenden Einfluss ausübt oder zumindest ausüben könnte. Vermutungsregelungen in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG knüpfen an die jeweils weniger intensive Form der Unternehmensverbindung an und erleichtern auf diese Weise die Anwendung der Vorschriften. Es bestehen einerseits grundlegende Vorschriften, die für alle verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG gleichermaßen gelten, und andererseits Vorschriften, die nur für bestimmte Unternehmensverbindungen gelten.

1.1 Verbundene Unternehmen (§ 15 AktG)

 

Rz. 1529

Gemäß § 15 AktG sind Unternehmen "verbunden", wenn sie rechtlich selbstständig sind und zueinander in einem der folgenden Verhältnisse stehen:

  • in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG),
  • abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG),
  • Konzernunternehmen (§ 18 AktG),
  • wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder
  • Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 AktG).
 

Rz. 1530

Regelungen, die an den Begriff des "verbundenen Unternehmens" anknüpfen und auf die beherrschte GmbH direkt anzuwenden sind, finden sich beispielsweise in folgenden Normen:

 

Rz. 1531

Ist die GmbH als herrschende Gesellschaft an einem verbundenen Unternehmen beteiligt, so sind insbesondere folgende Regelungen relevant:

[1] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 107.

1.2 Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG)

 

Rz. 1532

Gehört die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen einem anderen Unternehmen, so handelt es sich um eine Mehrheitsbeteiligung i. S. v. § 16 AktG. Dies ist die schwächste Form einer Unternehmensverbindung i. S. v. §§ 15ff. AktG.

Aufgrund der Besonderheiten des GmbH-Rechts ist bei der Bestimmung einer Mehrheitsbeteiligung die konkret vorhandene Situation zu betrachten. Durch die weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages kann eine objektive Mehrheitsbeteiligung, welche z. B. anhand der jeweiligen Kapitalbeteiligung festgelegt wird, durch entsprechende Festlegung einzelner Stimmgewichte der Gesellschafter ins Gegenteil verkehrt werden. Es ist in solchen Fällen auf die konkrete, durch individuelle Stimmverhältnisse zu bestimmende Mehrheitsbeteiligung abzustellen, d. h. die jeweilige Durchsetzungsmöglichkeit und ein "gewichtiger Einfluss auf die Geschäftsführung" sind entscheidend.[1]

 

Rz. 1533

Im Falle der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH gelten insb. folgende Regelungen:

  • alle Regelungen, die für verbundene Unternehmen gelten (vgl. § 15 AktG),
  • Regelung der Art der Abfindun...

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