Rz. 277

Sind neben der Komplementär-GmbH noch weitere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, kann anstelle der gesetzlich vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis aller Komplementäre (§§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB) im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass alle oder mehrere Komplementäre nur gemeinschaftlich zur Vertretung ermächtigt sein sollen (sog. Gesamtvertretung, § 125 Abs. 2 HGB). Soll die Komplementär-GmbH nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt sein, liegt eine sog. unechte Gesamtvertretung vor, § 125 Abs. 3 HGB.

 

Rz. 278

Bei einer Gesamtvertretung ist darauf zu achten, auf welche Gesellschaft sie sich bezieht. So ist die Vertretung durch einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH und einen gesamtvertretungsberechtigten Prokuristen der GmbH & Co. KG unwirksam. Denn ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann diese nur wirksam mit einer weiteren vertretungsberechtigten Person der GmbH vertreten.[1] Bei der Regelung der Vertretungsverhältnisse ist immer die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften zu berücksichtigen.[2] Die Geschäftsführer der GmbH sind im Verhältnis zur GmbH & Co. KG Dritte.[3] Ein Prokurist einer Personengesellschaft kann nicht an die Mitwirkung Dritter gebunden werden. In einer solchen Bindung läge eine unzulässige Beschränkung der Prokura.[4]

[1] OLG Hamburg, Beschluss v. 15.12.1960, 2 W 190/59, GmbHR 1961 S. 128 f. mit Anm. Hesselmann.
[2] Siehe Rn. 2.
[3] Siehe OLG Hamburg, a. a. O.; siehe auch Rn. 208.

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