Rz. 1

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) gemäß § 161 Abs. 1 HGB. Als KG hat sie 2 Arten von Gesellschaftern: Die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten und die persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Komplementäre. Kennzeichen einer GmbH & Co. KG ist, dass hier eine GmbH Komplementärin ist. Man spricht von einer typischen oder echten GmbH & Co. KG, wenn diese GmbH die einzige Komplementärin der KG ist. Von einer unechten GmbH & Co. KG spricht man, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.[1]

 

Rz. 2

Eine GmbH & Co. KG erfordert immer 2 gesellschaftsrechtliche Organisationen: Eine GmbH und eine KG. Ihre Verbundenheit ergibt sich aus der Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG. Darüber hinaus kann die KG sämtliche Anteile an der GmbH halten (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).[2] Trotz ihrer Verbundenheit bleiben KG und GmbH rechtlich immer 2 zu trennende Gesellschaften, die jeweils eigenen Regeln unterliegen.[3]

[2] Siehe Rn. 21 ff.
[3] Siehe z. B. Rn. 44 und Rn. 69.

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