Rz. 270

Die Vertretung einer KG obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern, §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB. Die Vertretungsmacht der Komplementäre erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura, §§ 126 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Eine Beschränkung dieses gesetzlich festgelegten Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam, §§ 126 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander sind derartige Vereinbarungen zulässig.[1]

 

Rz. 271

Bei einer typischen GmbH & Co. KG, d. h. bei einer KG, bei der der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, wird die KG durch die GmbH vertreten. Die GmbH nimmt ihre Vertretungsbefugnisse in erster Linie durch ihre Organe – das sind ihre Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG –, aber auch durch ihre rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter wie Prokuristen, Handlungs- bzw. Generalbevollmächtigten wahr.[2] Die Kommanditisten sind nach der gesetzlichen Regelung von der Vertretung der KG ausgeschlossen, § 170 HGB.

[1] Siehe Rn. 203; ausgenommen von der Vertretungsmacht bleiben jedoch Grundlagengeschäfte vgl. MünchKomm/K. Schmidt, § 126 Rn. 10.
[2] Siehe Rn. 206.

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