Rz. 637

Damit alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, einer Anfechtungsklage beizutreten, sind die Geschäftsführer verpflichtet, alle Gesellschafter unverzüglich zu informieren, wenn ein Gesellschafterbeschluss angefochten wird.[1] Eine konkrete Vorgabe hinsichtlich Form und Frist besteht dabei nicht.[2] Da sich die Geschäftsführer aber bei Verletzung ihrer Unterrichtungspflicht gegenüber den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen können, ist eine unverzügliche Information ratsam.[3]

[1] Wertenbruch, in MüKo-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 294 f.; ebenso haben sie einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat umgehend über die Klageerhebung in Kenntnis zu setzen sowie Dritte, die Anteile gezeichnet haben, sofern es sich um die Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses handelt, siehe Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 170.
[2] Obwohl grundsätzlich keine gerichtliche Unterrichtungspflicht der Gesellschafter besteht, muss das Gericht bei Anhaltspunkten für Zweifel dafür Sorge tragen, dass die Geschäftsführer die anderen Gesellschafter ordnungsgemäß informieren. Ist dies auch nach Aufforderung nicht der Fall, wird die Information notfalls von Amts wegen vorgenommen; siehe dazu Wertenbruch, in MüKo-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 295.
[3] Keinesfalls führt die Verletzung der Informationspflichten zur Verfassungswidrigkeit eines Urteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 19 Abs. 4, 103 GG; s. dazu Römermann, in Michalski, Anh. § 47 Rn. 499.

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