Rz. 564

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, hat das Protokoll einer Gesellschafterversammlung keinen konstitutiven Charakter, sondern dient lediglich Beweiszwecken.[1] Fehler des (privatschriftlichen) Protokolls sind folglich unerheblich.

 

Fehlende oder falsche Protokollierung

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vor, dass Gesellschafterbeschlüsse zu protokollieren sind, sollte auch festgelegt werden, was bei einer fehlenden oder falschen Protokollierung gelten soll. So kann insb. geregelt werden, dass das Protokoll nur Beweiszwecken dient, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die gefassten Beschlüsse sein soll.

 

Rz. 565

Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen, aber aus irgendwelchen Gründen nicht in das notarielle Protokoll aufgenommen wurden, sind analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig, und zwar selbst dann, wenn über das Abstimmungsergebnis keinerlei Zweifel bestehen. Das Gleiche gilt, wenn die notarielle Niederschrift inhaltlich unrichtig ist, etwa weil ein Beschlussergebnis falsch wiedergegeben wurde.[2] Ist das Protokoll einmal beim Handelsregister eingereicht, kann der Notar es nur dann noch wegen offensichtlicher Fehler berichtigen, wenn der richtige Wortlaut sich ohne weiteres ermitteln lässt und keine Gefahr besteht, dass die Berichtigung den Sinn der Erklärungen der Beteiligten ändern könnte.[3] Liegt ein Verschulden des Notars vor, haftet er gem. § 19 Abs. 1 BNotO wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz. Mängel der notariellen Urkundsform werden mit (versehentlicher) Eintragung durch das Handelsregister sofort geheilt (§ 242 Abs. 1 AktG analog).[4]

[2] Drescher, in Spindler/Stilz, AktG, § 241 Rn. 144 [zur AG]; Krieger, NZG 2003, S. 366 ff. [zur AG].
[4] BGH, Urteil v. 6.11.1995, II ZR 181/94, NJW 1996 S. 257 258; Priester, in Scholz, § 54 Rn. 57.

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