3.3.1 Erstbewertung

 

Rz. 16

Gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die erworbene Hardware mit den Anschaffungskosten[1] inklusive der Anschaffungsnebenkosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten zu aktivieren. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. Als Anschaffungsnebenkosten kommen insbesondere Frachten, Installations- und Vernetzungskosten in Betracht. Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen hingegen Aufwendungen für die Einweisung des Personals in die Bedienung von Hard- oder Software; vielmehr liegen in diesem Fall sofort abzugsfähige Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben vor.

 

Rz. 17

Werden "Computerpakete" angeschafft, sind die Anschaffungskosten nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die erworbenen Komponenten aufzuteilen. Als Maßstab dafür ist das Verhältnis der Zeit- oder Verkehrswerte – aus steuerlicher Sicht der Teilwerte[2] – der einzelnen Komponenten heranzuziehen. Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Teilwerte mit den Zeitwerten übereinstimmen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Handwerksunternehmen erwirbt einen PC, welcher in einem Werbeprospekt samt Betriebssystem, Tastatur, Monitor, Maus, Drucker und Anwendungssoftware zum Gesamtpreis von 2.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) angeboten wird. Sämtliche Komponenten mit Ausnahme des Betriebssystems werden in diesem Prospekt auch einzeln angeboten, und zwar zu folgenden Nettopreisen: der PC für 1.125 EUR, die Tastatur für 50 EUR, der Monitor für 300 EUR, die Maus für 25 EUR, der Drucker für 400 EUR und die Software für 600 EUR. Die Summe der Teilwerte beträgt somit 2.500 EUR. Davon ausgehend sind die Anschaffungskosten wie folgt auf die Einzelkomponenten aufzuteilen:

 
Komponente Teilwert
(EUR)
Anteil
(%)
anteilige ­Anschaffungskosten
(EUR)
PC mit Betriebssystem 1.125 45 900
Tastatur 50 2 40
Maus 25 1 20
Monitor 300 12 240
Drucker 400 16 320
Anwendungssoftware 600 24 480
Summe 2.500 100 2.000
 

Rz. 18

Für EDV-Anlagen als Teil des Sachanlagevermögens kommt neben der Einzelbewertung auch der Ansatz eines Festwerts gem. § 240 Abs. 3 HGB in Betracht. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann insbesondere für Großunternehmen insoweit empfehlenswert sein, als beispielsweise die übliche PC-Ausstattung der einzelnen Arbeitsplätze zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt regelmäßig ersetzt wird.

 

Rz. 19

Selbst geschaffene Hardware ist gem. § 255 Abs. 2 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Herstellungskosten[3] zu aktivieren.

 

Rz. 20

vorläufig frei

[2] Vgl. BFH, Urteil v. 15.11.1978, I R 2/76, BStBl 1979 II S. 299. Zum Teilwert aus betriebswirtschaftlicher Sicht vgl. Peuthert/Hurlebaus/Hering, DB 2010, S. 2681 ff.

3.3.2 Folgebewertung

3.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

 

Rz. 21

EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden.

 

Rz. 22

Steuerrechtlich kommt als Abschreibungsmethode für Anschaffungen bzw. Herstellungen zwischen dem 1.1.2011 bis 31.12.2019 nur die lineare Abschreibung in Betracht. Bei EDV-Anlagen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen Abschreibung die geometrisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Der im Rahmen der geometrisch-degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes der diesbezüglichen linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen. Festzustellen ist, dass nur bei unterstellten Nutzungsdauern von mehr als 4 Jahren die geometrisch-degressive Abschreibung zu anfänglich höheren Abschreibungsbeträgen im Vergleich zur linearen Abschreibung führt. Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die sog. Mittelstandsabschreibung gem. § 7g EStG sowie die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungsabschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG werden bei EDV-Anlagen und sonstiger Hardware kaum erfüllt sein.[1]

 

Rz. 23

Das BMF hat 2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem geregelt ist, dass eine Nutzungsdauer für bestimmte in diesem Schreiben definierte "digitale" Wirtschaftsgüter mit einer Dauer von einem Jahr als Regel angenommen werden kann.[2] Mithin liegt ein Wahlrecht vor, diese Wirtschaftsgüter mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer abzuschreiben.[3] Es wird dort erwähnt, dass Computerhardware inkl. der dazugehörigen Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware den Kernbereich der Digitalisierung darstellen und gerade diese Wirtschaftsgüter einem stetigen Wandel unterlägen. Die Verwendung der 1-jährigen Nutzungsdauer ist jedoch an 2 Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die jeweilige Hardware muss unter eine der Definitionen des Schreibens fallen. Der Begriff "Computerhardware" umfasst demge...

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