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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 3.3.2 Folgebewertung

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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3.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

 

Rz. 21

EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden.

 

Rz. 22

Steuerrechtlich kommt als Abschreibungsmethode für Anschaffungen bzw. Herstellungen zwischen dem 1.1.2011 bis 31.12.2019 nur die lineare Abschreibung in Betracht. Bei EDV-Anlagen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen Abschreibung die geometrisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Der im Rahmen der geometrisch-degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes der diesbezüglichen linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen. Festzustellen ist, dass nur bei unterstellten Nutzungsdauern von mehr als 4 Jahren die geometrisch-degressive Abschreibung zu anfänglich höheren Abschreibungsbeträgen im Vergleich zur linearen Abschreibung führt. Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die sog. Mittelstandsabschreibung gem. § 7g EStG sowie die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungsabschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG werden bei EDV-Anlagen und sonstiger Hardware kaum erfüllt sein.[1]

 

Hinweis der Redaktion: Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland[2] wird die degressive Abschreibung erneut eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind....

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