Ausgeschüttete, ausschüttungsgleiche Erträge und der Zwischengewinn unterlagen dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 InvStG 2004. Abzugsverpflichteter war seit 2012 generell die auszahlende Stelle (i.  d. R. die inländische Bank des Anlegers).

Nach § 7 InvStG 2004 war zu unterscheiden, ob es sich um inländische, ausländische, thesaurierende oder ausschüttende Fonds handelt.

  • Bei inländischen ausschüttenden Fonds erfolgte ein Steuerabzug auf die steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträge, wenn die Fondsanteile in einem inländischen Depot verwahrt wurden. Im Fall der Auslandsverwahrung wurde kein Steuerabzug vorgenommen (Ausnahme: inländische Dividenden- und Mieterträge des Fonds).
  • Bei ausländischen ausschüttenden Fonds galt Entsprechendes (Steuerabzug bei Inlandsverwahrung; kein Steuerabzug bei Auslandsverwahrung, allerdings kein Steuerabzug für inländische Dividenden/Mieten).
  • Bei inländischen thesaurierenden Fonds musste der Fonds ab 2012 dem Entrichtungspflichtigen die Steuerabzugsbeträge zur Verfügung stellen, und zwar unabhängig von der Inlands- oder Auslandsverwahrung.[1]
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds unterlagen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsverwahrung nicht der Kapitalertragsteuer. Allerdings warbei einer Inlandsverwahrung ein Steuerabzug im Zeitpunkt der Veräußerung/Rückgabe vorzunehmen (sog. "nachholender Kapitalertragsteuerabzug").[2] Bemessungsgrundlage waren die besitzzeitanteiligen Erträge oder alle seit 1994 thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds. Letzteres galt, wenn der Anleger die Anteile nicht bei der jetzigen Bank erworben hat und der veräußernden Bank die Anschaffungsdaten nicht mitgeteilt wurden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer war auf die Einkommensteuer des Veräußerungs-/Rückgabejahres anrechenbar, wenn die entsprechenden ausschüttungsgleichen Erträge in den jeweiligen "fiktiven Zuflussjahren" bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt wurden. Einzelfragen zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.2012.[3]

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