Leitsatz

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 wurde in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 ein Kumulationsverbot zwischen der Investitionszulage für den Bauherrn oder Sanierer eines Gebäudes einerseits und den Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für den Erwerber des Gebäudes andererseits in das Gesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung gilt für alle ab dem 1.1.1999 abgeschlossenen Baumaßnahmen. Das Sächsische FG sieht in dieser Regelung zwar eine belastende Gesetzesänderung, die aber keine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkung entfaltet.

 

Sachverhalt

Die klagende Bauträgerin hat im Jahr 1999 die Sanierung eines Wohngebäudes abgeschlossen. Die Sanierungsmaßnahme erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999, so dass die Bauträgerin Investitionszulage beantragte. Bereits im Jahr 1998 hatte sie die einzelnen Eigentumswohnungen in dem Gebäude an verschiedene Käufer mit Sanierungsverpflichtung veräußert. Die Käufer entrichteten den gesamten Kaufpreis einschließlich der auf die Sanierung entfallenden Kosten noch im Jahr 1998 gegen Bankbürgschaft. Auf diese Anzahlungen nahmen sie Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in Anspruch.

Die Finanzverwaltung versagte die Investitionszulage auf die Sanierungsaufwendungen der Bauträgerin unter Hinweis auf das am 22.12.1999 in das Gesetz eingefügte Kumulationsverbot.

 

Entscheidung

Das Sächsische FG gab der Klage nicht statt. In dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Eigentumswohnungen veräußerte und bei Abschluss der Sanierung durfte sie nach der damals geltenden Rechtslage Investitionszulage auf ihre Herstellungskosten auch für den Fall erwarten, dass die Erwerber Sonderabschreibungen für die im Jahr 1998 geleisteten Anzahlungen in Anspruch nehmen würden. Außerdem sei das Vertrauen in die Entstehung dieses Anspruchs auf Investitionszulage grundsätzlich schutzwürdig, weil es sich bei der Investitionszulage um eine Subvention mit Lenkungswirkung handelt. Dieser Vertrauensschutz in den Fortbestand der Rechtslage bestehe jedoch nicht uneingeschränkt.

Ein Bruch des schutzwürdigen Vertrauens sei verfassungskonform, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Dies sei hier der Fall, so dass das Vertrauen der Klägerin gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hintenan zu stellen sei. Zum einen sei es offensichtlich, dass die nach der alten Gesetzeslage mögliche Doppelförderung derselben Investition ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gewesen sein muss. Die Klägerin musste damit rechnen, dass diese Gesetzeslücke durch eine Gesetzesänderung mit echter Rückwirkung geschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei es dem Gesetzgeber zuzubilligen, eine als unsinnig erkannte Subvention durch geeignete und erforderliche Maßnahmen zu beseitigen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Sächsischen FG erscheint nicht zwingend. Zum einen hat sich der Gesetzgeber für die Nachbesserung des Gesetzes mehr als zwei Jahre Zeit gelassen. Es wäre durchaus möglich gewesen, sein "Redaktionsversehen" frühzeitiger - und zwar vor der erstmaligen Anwendung des Gesetzes und ohne Hinnahme einer echten Rückwirkung - zu ändern. Zum anderen hat gerade eben das FG Nürnberg im vergleichbaren Fall der rückwirkenden Ergänzung des InvZulG 1999 um ein Kumulationsverbot zwischen erhöhten Absetzungen und Investitionszulage eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung festgestellt (FG Nürnberg, Urteil v. 8.4.2003, I 120/2002). Gegen beide Urteile ist die Revision zugelassen, gegen das Urteil des FG Nürnberg bereits eingelegt. Die weitere Entwicklung dieser Sache bleibt also abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 05.03.2003, 1 K 2218/01

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