Leitsatz

1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden.

2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.

 

Normenkette

§ 90 Abs. 2 FGO, §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1992 u.a. den Verkauf, die Vermietung, die Montage und die Wartung von Erfassungsgeräten für Energie und (Warm-)Wasser. 1992 erwarb sie rund 20000 elektronische Geräte zur Ermittlung des Heizkostenverbrauchs, wovon sie 1726 an eine Wohnungsbaugenossenschaft vermietete. Diese Geräte montierte sie in sechs Liegenschaften der Wohnungsbaugenossenschaft. In dem vom steuerlichen Berater der Klägerin am 25.6.1993 erstellten Jahresabschluss auf den 31.12.1992 bilanzierte die Klägerin die Geräte als Umlaufvermögen. In den nachfolgenden Bilanzen waren sie als Anlagevermögen ausgewiesen.

Die Klägerin beantragte für die vermieteten Geräte vergeblich Investitionszulage. Dem Antrag beigefügt waren die Mietverträge mit der Wohnungsbaugenossenschaft. Hieraus war die Gesamtstückzahl der vermieteten Geräte und die Typenbezeichnung zu entnehmen. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des FA war erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Meinung des BFH war die Investitionszulage schon deshalb nicht zu gewähren, weil die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage beansprucht wurde, nicht hinreichend bezeichnet waren. Da die Klägerin die gleichen Wirtschaftsgüter entweder verkaufe oder vermiete, sei ohne eine exakte Erfassung und Aussonderung der für den Verkauf oder der für eine Vermietung vorgesehenen Erfassungsgeräte eine nachvollziehbare Zuordnung nicht möglich. Aus den Mietverträgen ergebe sich zwar, dass die Klägerin 1726 elektronische Geräte zur Ermittlung des Heizkostenverbrauchs im Jahr 1992 vermietet habe. Da die einzelnen Geräte aber nicht individualisierbar seien, etwa anhand ihrer Gerätenummern, lasse sich nicht feststellen, ob hierfür Geräte verwendet wurden, die etwa bereits im Vorjahr angeschafft worden seien.

Die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Geräte nicht ununterbrochen seit ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen der Klägerin gehört hätten. Sei Gegenstand des Betriebs sowohl der Handel als auch das Vermieten gleichartiger Gegenstände, so seien die zur Nutzung durch Vermietung bestimmten Wirtschaftsgüter von den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens äußerlich erkennbar zu trennen. Dem Anlagevermögen zugeordnet werden könnten sie nur dann, wenn sie noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs eindeutig in das Anlagevermögen überführt worden seien. Hieran mangle es. Die Klägerin habe die vermieteten Geräte im Wareneinsatz 1992 erfasst. Diese durch die laufende Buchführung geschaffene Vermutung für das Vorliegen von Umlaufvermögen könne nicht durch eine erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgende Bilanzierung widerlegt werden.

 

Hinweis

Investitionszulage kann nur erlangt werden, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter im Antrag selbst oder durch dem Antrag beigefügte Unterlagen innerhalb der Antragsfrist hinreichend individualisiert werden. Bloße Gattungsbezeichnungen genügen für eine hinreichende Individualisierung nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn gleichartige Wirtschaftsgüter auch verkauft oder in vorangegangenen oder nachfolgenden Wirtschaftsjahren erworben wurden. Denn in diesen Fällen kann nicht nachvollzogen werden, welche der Wirtschaftsgüter dem begünstigten Zweck zugeführt worden sind. Ebenso wenig kann der Anschaffungszeitpunkt ermittelt werden. Verfügen die Wirtschaftsgüter über ein individuelles Merkmal, etwa eine Gerätenummer, ist die Angabe dieser Nummer eine geeignete Möglichkeit, Anschaffung und Verwendung nachzuweisen.

Werden gleichartige Gegenstände auch verkauft, ist darüber hinaus erforderlich, die Gegenstände, die nicht Umlaufvermögen sein sollen, auszusondern und in der Buchführung als Anlagevermögen auszuweisen. Andernfalls mangelt es an der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage, dass das begünstigte Wirtschaftsgut seit seiner Anschaffung ununterbrochen zum Anlagevermögen des Unternehmers gehör...

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