• Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Bei der Bildung müssen die begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nicht benannt werden; es reicht aus, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
  • Die Vermietung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vorliegen oder
  • die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden.

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