Die durchnummerierten Inventarlisten stellen lediglich das Mengengerüst der Vorräte dar. Die aufgenommenen Vermögensgegenstände sind zu bewerten und bilden dann das Wertgerüst für die Bilanz. Diese Werte bestehen i. d. R. in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In besonderen Fällen von voraussichtlich dauernder Wertminderung sind noch Abschreibungen auf den niedrigeren Wert, den sogenannten Teilwert, zu berücksichtigen.

Für die Bewertung sind Vereinfachungsverfahren zulässig. So können Sie gleichartige Vermögensgegenstände mit einem Durchschnittswert ansetzen.[1] Bei den Verbrauchsfolgeverfahren wird dagegen eine bestimmte Abfolge bei den Ausgängen unterstellt. So gilt z. B. nach "Lifo", dass zuletzt angeschaffte Waren als erste abverkauft werden.[2]

Beachten Sie aber für alle Bewertungsverfahren stets den Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Danach ist immer der niedrigste Wert anzusetzen, der sich aus Anschaffungskosten, Markt- oder Börsenpreis ergibt.[3]

Wenn also der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag niedriger ist als der von Ihnen – nach welcher Methode auch immer – ermittelte Preis, so war Ihre Berechnung vergeblich. Als Inventar- und Bilanzwert ist in jedem Fall der niedrigere Wert anzusetzen.

[1] Vgl. Graf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Kommentar, § 240 HGB Rz. 74; Störk/Philipps, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz. 13.
[2] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/100001, BStBl. I 2015, S. 462.
[3] § 253 Abs. 4 HGB,

Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 501 ff.

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