OFD Hannover, Verfügung v. 2.11.2005, G 1401 - 24 - StO 252

 

1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise

Entgegen meiner bisherigen Auffassung sind die Einkünfte der o.g. Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Partner die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Qualifizierung der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. Urteile vom 15.10.1981, BStBl 1982 II S. 340 und vom 23.11.2000, BStBl 2001 II S. 241).

Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1981, BStBl 1982 II S. 340).

 

2. Extreme Abweichung zwischen Gewinnverteilungsabrede und Tätigkeitsbeiträgen

Eine freiberufliche Tätigkeit ist durch die Personenbezogenheit der erbrachten Leistung gekennzeichnet (so genannte Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung). Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, dass ein Partner über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, welche dem Partner nicht erlaubt ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000, BStBl 2001 II S. 241).

Eine Gewerblichkeit der Einnahmen dieses Gesellschafters mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll allerdings nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann angenommen werden, wenn die Gewinnverteilungsabrede extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Unschädlich ist dabei eine pauschale Zuordnung sowohl der Einnahmen als auch von Gemeinkosten, wenn eine Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter anderenfalls nur durch eine nicht praktikable Einzelerfassung möglich wäre.

Fälle mit extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweichenden Gewinnverteilungsabreden bitte ich mir vorzulegen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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