Kommentar

Einkünfte interprofessioneller Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten sind als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Partner die jeweiligen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Laut BFH[1] ist für die Qualifizierung der Einkünfte eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise anzustellen. Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung[2].

Eine freiberufliche Tätigkeit ist durch die Personenbezogenheit der erbrachten Leistung gekennzeichnet. Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, dass ein Partner über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, die dem Partner nicht erlaubt ist[3]. Eine Gewerblichkeit der Einnahmen dieses Gesellschafters mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Gewinnverteilungsabrede extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Unschädlich ist dabei eine pauschale Zuordnung der Einnahmen und der Gemeinkosten, wenn eine Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter sonst nur durch eine nicht praktikable Einzelerfassung möglich wäre.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Hannover, Verfügung vom 2.11.2005, G 1401 – 24 – StO 252

[2] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1981, a.a.O. (Fn. 1)
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000, a.a.O. (Fn. 1)

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