Zentrale Neuerung ist die Überarbeitung des § 6 Abs. 4 AStG n. F. Es gelten folgende Eckwerte:

Auf Antrag ist die Steuer über 7 Jahre zu entrichten (Stundung und ratierliche Zahlung). Dies gilt abweichend vom bisherigen Recht sowohl beim Wegzug in Drittstaaten als auch in EU-/EWR-Staaten. Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs damit gerechtfertigt, dass die nicht mehr vorgesehene Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten und EU-/EWR-Wegzügen bei der Stundungsdauer sowie der Verzicht auf die nachträgliche Berücksichtigung von Wertminderungen bei EU-/EWR-Wegzügen der geänderten Rechtsprechung des EuGH entspreche.

[1]

Damit dürften sich die finanziellen Belastungen des Wegzugs beim betroffenen Steuerpflichtigen allerdings deutlich erhöhen.

[2]

Hierbei ist regelmäßig eine Sicherheitsleistung erforderlich, ein Härtenachweis ist dagegen nicht erforderlich. Es erfolgt ein sofortiger Wegfall der Stundung bei Verstoß gegen gewisse Behaltensregelungen (Nichtzahlung der Rate, Verkauf, hohe Dividende, Insolvenz, Schenkung der Anteile innerhalb des Stundungszeitraumes – nicht Übertragungen von Todes wegen; vgl. § 6 Abs. 4 Sätze 5, 6 AStG n. F.). Es besteht eine Meldepflicht bei Realisierung – innerhalb von 1 Monat (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG) und jährliche Meldepflicht bis 31.7. bzgl. aktuellem Wohnsitz und Anteilsbesitz der versteuerten Anteile (§ 6 Abs. 5 Satz 2 AStG n. F.). In Altfällen bleibt es beim 31.1. der Folgejahre (§ 21 Abs. 2 AStG).

In der Literatur wird vorgebracht, dass der Wegfall der "lebenslangen" Stundung in den Fällen des Wegzugs in einen EU/EWR-Staat gegen das Europarecht verstößt. Hierbei wird insbesondere auf die EuGH-Entscheidung Wächtler (vgl. EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17) verwiesen. Hierbei wird zudem vorgebracht, dass die in der Gesetzesbegründung zitierte EuGH-Rechtsprechung für steuerliches Betriebsvermögen Grundsätze entwickelt hat, die nicht auf Kapitalgesellschaftsanteile im Privatvermögen übertragen werden können. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung des Eingriffs ist nämlich die ungleich höhere Intensität des Eingriffs durch eine Steuer ohne Liquiditätszufluss zu berücksichtigen.

[3]

Die Finanzverwaltung legt dieses Urteil, das sich auf den Wegzug in die Schweiz bezieht, allerdings abweichend aus.

[4]

U.U. erfolgt eine zeitnahe Klärung durch den BFH. Gegen den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg[5] ist das Revisionsverfahren I R 35/20 anhängig (vgl. auch Tz. 4.11.3.).

[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 29.11.2011, C-371/10, National Grid Indus und EuGH, Urteil v. 21.12.2016, C-503/14, Kommission gegen Portugal; vgl. auch Wacker, IStR 2017, S. 926.
[2] Vgl. Nürnberg, NWB 2020, S. 330.
[3] Oppel, IWB 2021, S. 508.

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