Im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs zum Mehrseitigen Übereinkommens (MLI) im BT-Finanzausschuss wurde u. a. die passive Entstrickung bei deutschen Anteilseignern von Grundstücksgesellschaften durch die Regelung in Art. 9 MLI (13 Abs. 4 OECD-MA) thematisiert. Hierzu wird in der BT-Drs. 19/23163 (S. 6) ausgeführt: "Für die Koalitionsfraktionen seien insbesondere zwei Punkte wichtig gewesen: Erstens habe man die Gefahr einer passiven Entstrickungsbesteuerung bei deutschen Anteilseignern von Grundstücksgesellschaften durch die Regelung in Artikel 9 des MLI diskutiert. Das Bundesministerium der Finanzen habe darauf hingewiesen, dass diese Gefahr genauso wie auch in Artikel 13 des aktuellen OECD-Musterabkommens bestehe. Um die Auslösung einer solchen Besteuerung durch das MLI zu vermeiden, könne diese Frage aber in der Anwendungsgesetzgebung geregelt werden. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass man darauf zurückkommen werde."

Ein konkretes Gesetzesprojekt liegt noch nicht vor.

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