Korrespondierend zur Behandlung des Verlusts des Besteuerungsrechts als Entnahme wird die Begründung des Besteuerungsrechts Deutschlands als Einlage behandelt (Verstrickung).

Dabei ist der Wechsel von einem eingeschränkten zu einem uneingeschränkten Besteuerungsrecht nicht als Einlage zu behandeln, da das Wirtschaftsgut bereits steuerverstrickt war. Dies liegt insbesondere in den Fällen des § 34c Abs. 1 oder Abs. 6 EStG bzw. § 26 KStG (Anrechnung ausländischer Steuern) vor.

Bewertung

Die Wirtschaftsgüter sind im Zeitpunkt der Steuerverstrickung mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG), selbst wenn der Abgang der Wirtschaftsgüter nach dem Recht des abgebenden Staates zu einem anderen Wert zulässig ist.

Ungeachtet dessen wird das Finanzamt für Zwecke der Ermittlung des gemeinen Werts Auskünfte bei den ausländischen Finanzverwaltungen (entsprechend den Möglichkeiten der Amtshilfe[1]) einholen, da eine Anscheinsvermutung dafür spricht, dass der Entstrickungswert im Ausland auch dem gemeinen Wert entspricht.

Diese Regelung findet gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Anwendung.

Überführung eines Wirtschaftsguts in das inländische Unternehmen ohne Verstrickung

War das Wirtschaftsgut bereits vor der Zuordnung bei der deutschen Betriebsstätte/Stammhaus im Inland steuerverstrickt (Regelfall bei Anrechnungsbetriebsstätten), erfolgt der Ansatz des Wirtschaftsguts zum Buchwert, unabhängig davon, ob der abgebende Staat eine Versteuerung stiller Reserven vornimmt.

In diesen Fällen ist m. E. ungeachtet der Gewinnneutralität im Inland die entstehende Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung im Rahmen des § 34c EStG zu vermeiden.

Rückführung nach vorangegangener Entstrickung

Die Verstrickungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz EStG ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Wirtschaftsgut nach vorheriger Entstrickung dem inländischen Betriebsvermögen erneut zuzuordnen ist.

Hat der Steuerpflichtige einen Ausgleichsposten gem. § 4g EStG gebildet und wird diese Änderung der Zuordnung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer und während des 5-Jahres-Zeitraumes wieder aufgehoben, ist das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der erneuten Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen mit folgendem Wert anzusetzen:

Fortgeführte Anschaffungskosten (Anschaffungskosten – AfA)

+ gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge gem. § 4g EStG

+ Unterschiedsbetrag zwischen Rückführungswert und Buchwert (jeweils nach ausländischem Recht ermittelt)

Der gemeine Wert darf nicht überschritten werden.

[1] Vgl. das Merkblatt zum zwischenstaatlichen Auskunftsverfahren.

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