Korrespondierend zur Behandlung des Verlusts des Besteuerungsrechts als Entnahme wird die Begründung des Besteuerungsrechts Deutschlands durch die Verbringung der Wirtschaftsgüter nach Deutschland gem. § 4 Abs. 1 Satz 7, 2. Hs. EStG als Einlage behandelt (Verstrickung). Dabei ist der Wechsel von einem eingeschränkten zu einem uneingeschränkten Besteuerungsrecht nicht als Einlage zu behandeln, da das Wirtschaftsgut bereits steuerverstrickt war. Dies liegt insbesondere in den Fällen des § 34c Abs. 1 oder Abs. 6 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern) vor.

Die Wirtschaftsgüter sind im Zeitpunkt der Steuerverstrickung mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG), selbst wenn der Abgang der Wirtschaftsgüter nach dem Recht des abgebenden Staats zu einem anderen Wert zulässig ist. Diese Regelung findet nach § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften Anwendung.

War das Wirtschaftsgut bereits vor der Zuordnung bei der deutschen Betriebsstätte/Stammhaus im Inland steuerverstrickt (Regelfall bei Anrechnungs-Betriebsstätte bzw. nicht DBA-Auslandsfall), erfolgt der Ansatz des Wirtschaftsguts zum Buchwert, unabhängig davon, ob der abgebende Staat eine Versteuerung stiller Reserven vornimmt.

Rückführung nach vorangegangener Entstrickung

Die Verstrickungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 7, 2. Hs. EStG ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Wirtschaftsgut nach vorheriger Entstrickung dem inländischen Betriebsvermögen erneut zuzuordnen ist. Dies kann z. B. in der Baubranche auftreten, indem die entsprechenden Baumaschinen nach längerer Nutzung im Ausland wieder auf inländischen Baustellen eingesetzt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Ausgleichsposten gem. § 4g EStG gebildet und wird diese Änderung der Zuordnung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer und während des 5-Jahres-Zeitraums wieder aufgehoben, ist das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der erneuten Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen mit folgendem Wert anzusetzen: fortgeführte Anschaffungskosten (Anschaffungskosten ./. AfA) + gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge gem. § 4g EStG + Unterschiedsbetrag zwischen Rückführungswert und Buchwert (jeweils nach ausländischem Recht ermittelt).

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