Nach der zweiten Verwaltungsanweisung

[1]

ergibt sich für die einzelnen EU-/EWR-Staaten Folgendes:

Fallgruppe 1

Sonderausgabenabzug möglich, da alle in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n. F. genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Großbritannien & Nordirland, Irland, Litauen, Malta, Niederlande (mögliche Ausnahme: Beschluss vom Staatssecretaris vom 24.03.2014, DGB 2014/144M, Stcrt. Nr. 9763 – bei auch Wohnsitz in den Niederlanden und deutsche Sozialversicherungsbeiträge), Tschechische Republik und Ungarn.

Fallgruppe 2

Sonderausgabenabzug nicht möglich, da mindestens eine der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n. F. genannten Voraussetzungen (in den Staaten ist ein – anteiliger – Sonderausgabenabzug möglich) nicht erfüllt ist:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Spanien

Fallgruppe 3

Sonderausgabenabzug möglich, weil das Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung der Anrechnungsmethode vorsieht, beide Vertragsstaaten besteuern und mithin kein steuerfreier Arbeitslohn vorliegt:

Liechtenstein, Norwegen, Zypern

Eine Berücksichtigung entsprechender Vorsorgeaufwendungen erfolgt erst im Veranlagungsverfahren. Eine Berücksichtigung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und der Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Negativkatalog:

Im Umkehrschluss scheidet eine Berücksichtigung somit aus, soweit

  • die nichtselbstständige Tätigkeit außerhalb der EU/des EWR, also in einem Drittstaat, ausgeübt wird (z. B. Schweiz), oder
  • der Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei ist oder
  • der Arbeitslohn nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen (z. B. Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation – Europäisches Patentamt) steuerfrei ist.

    Dies ist allerdings umstritten, vgl. nachfolgend 5.2.6

[1] BMF, Schreiben v. 31.8.2018, BStBl I S. 100.

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