Insbesondere bei Betriebsrenten droht eine doppelte steuerliche Belastung sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase, wenn der Steuerpflichtige von einem Staat der vorgelagerten Besteuerung (Besteuerung als laufender Arbeitslohn) in einen anderen Staat der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften (wie z. B. Deutschland) zieht. Die Europäische Kommission[1] hat sich bereits im Jahr 2001 umfassend mit dieser Problematik beschäftigt und sich hierbei dafür ausgesprochen, dass entsprechend Art. 18 OECD-MA allein der Ansässigkeitsstaat Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit besteuert. Sie hat hierbei vorgeschlagen, dass alle Staaten auf ein System der nachgelagerten Besteuerung übergehen. Nicht alle Staaten sind allerdings bereit auf entsprechende Steuereinnahmen zu verzichten.[2]

Der EuGH hat sich mit dieser Problematik in der Auszahlungsphase bislang nicht beschäftigt. Er hat allerdings in 2 Urteilen[3] entschieden, dass in der Einzahlungsphase grenzüberschreitende Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich wie inländische zu behandeln sind. Deutschland ist bislang von folgenden Fragen betroffen:

[1] KOM (2001) 214.
[2] Vgl. Richter, Seminar D: Grenzüberschreitende betriebliche Alterseinkünfte, IStR 2008 S. 546.

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