Erbringt die Betriebsstätte eines Unternehmens einer anderen bzw. dem Stammhaus gewerbliche Leistungen, wie z. B. Montagen oder Warenlieferung, so kann die Gewinnermittlung hierfür erfolgen durch

  • Kostenaufteilung unter Gewinnaufschlag oder
  • Fremdpreisverrechnung.

Die Finanzverwaltung[1] lässt es entsprechend Tz. 17.6 OECD-MA zu, dass Dienstleistungen mit dem Fremdvergleichspreis, d. h. mit Gewinnaufschlag, anzusetzen sind, wenn die Erbringung von Dienstleistungen für die anderen Betriebsteile die Haupttätigkeit der Betriebsstätte ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit des Stammhauses auf die Oberleitung von Betriebsstätten beschränkt.

Als "Nichtbeanstandungsmarge" wird hierbei von der Finanzverwaltung[2] ein Kostenaufschlag von 5 % – 10 % akzeptiert.[3]

Sofern hingegen das Erbringen von Dienstleistungen nur Teil der einzelnen Verwaltungsaufgaben des Unternehmens als Ganzem sind, wie z. B. bei einem gemeinsamen Schulungssystem für Arbeitnehmer aller Unternehmensteile, sind derartige Kosten ohne Gewinnaufschlag wie sonstige Verwaltungskosten umzulegen (vgl. Tz. 17.7 OECD-MA).

Die Finanzverwaltung listet als weiterzuberechnende Dienstleistungen ohne Gewinnaufschlag folgende Bereiche auf:

  • die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Buchführung, der Rechtsberatung sowie des Revisions- und Prüfungswesens;
  • typische Regie- und Kontrollleistungen des Stammhauses, wenn die Regie und Kontrolltätigkeit gegenüber der Betriebsstätte ausgeübt werden;
  • zeitlich begrenzte Überlassungen von Arbeitskräften einschließlich solcher im Führungsbereich des Stammhauses;
  • die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung von Personal, das im Stammhaus im Interesse der Betriebsstätte tätig ist.
[3] Wie Kontroll- und Koordinierungsstellenerlass, BMF, Schreiben v. 24.8.1984, BStBl 1984 I S. 459.

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