Eine Aufteilung und Zuordnung von allgemeinen Aufwendungen sind[1] nur möglich, wenn und soweit

  • die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung des Stammhauses ausgelöst wurden (z. B. Regie- und Kontrollleistungen),
  • eine Leistung des Stammhauses an Dritte vorliegt, die auch der Betriebsstätte zugute kommt (z. B. Rechtsberatung, Werbung).

Als derartige weiter zu belastende Aufwendungen können in Betracht kommen:

  • die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Buchführung,
  • die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung sowie des Revisions- und Prüfungswesens,
  • typische Regie- und Kontrollleistungen des Stammhauses, wenn die Regie- und Kontrolltätigkeit gegenüber der Betriebsstätte ausgeübt wird,
  • zeitlich begrenzte Überlassungen von Arbeitskräften einschließlich solcher im Führungsbereich des Stammhauses,
  • die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung von Personal, das im Stammhaus im Interesse der Betriebsstätte tätig ist.

Dagegen können i. d. R. keine Aufwandsteile der Betriebsstätte für folgende Bereiche "in Rechnung gestellt werden":

  • die Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung der Betriebsstätte in das Unternehmen als Ganzem ergeben,
  • die Unternehmensführung und solche Führungsaufgaben, die das Stammhaus an sich gezogen hat, um ihre eigenen Führungsmaßnahmen besser vorzubereiten, durchzusetzen und zu kontrollieren. Die Führung schließt die Planung, die unternehmerische Entscheidung und die Koordinierung ein.

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