Wird beispielsweise im Zuge einer Konzernstrukturänderung die Produktion einer Konzerngesellschaft in verbundene Gesellschaften in Niedriglohnländer ausgelagert und werden diese als Lohnfertiger tätig, so kommen die hierdurch erzielten Kosteneinsparungen dem auslagernden Unternehmen und nicht dem Lohnfertiger zu, sofern die ausgelagerte Geschäftstätigkeit starker Konkurrenz unterliegt und das auslagernde Unternehmen zwischen dem verbundenen Lohnfertiger und lokalen Mitbewerbern wählen kann.[1]

Die österreichischen VPL enthalten hierzu folgendes Beispiel:[2]

 
Praxis-Beispiel

Standortvorteile

Ein inländischer Konzern entwirft, fertigt und vertreibt Markenbekleidung. Der Markenname stellt ein hochwertiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. Zur Erlangung einer Kosteneinsparung wird ein inländisches Fertigungswerk geschlossen und die von diesem betriebene Produktion in eine im Niedriglohnland X neu gegründete Konzerngesellschaft X-Ltd. ausgelagert. X-Ltd. liefert ihre gesamte Produktion an die inländische Konzerngesellschaft, die – wie vor der Unternehmensumstrukturierung – weiterhin den in- und ausländischen Vertrieb besorgt. X-Ltd. ist ein bloßes Lohnfertigungsunternehmen und steht in starker Konkurrenz zu vielen anderen Lohnfertigern in X. Die durch die Funktionsauslagerung bewirkte Erhöhung des Konzerngewinns verbleibt daher dem inländischen Konzernunternehmen und kann nicht in das Niedriglohnland verlagert werden.

[2] Österreichisches BMF, Schreiben v. 7.10.2021, GZ 2021-0.586.616.

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