Das BMF-Schreiben vom 3.5.2018[1] beschäftigt sich erstmals mit dieser Frage und gibt folgende Beurteilung vor: Tritt eine wesentliche Veränderung des Arbeitslohns ein, weil der Arbeitnehmer eine neue Funktion ausübt (z. B. Beförderung), so sind zwei Erdienungszeiträume anzunehmen (ein Erdienungszeitraum pro ausgeübter Funktion). Bei Veränderung des Gehalts während des Erdienungszeitraums ohne Funktionswechsel (z. B. Tarifanpassung) kann die Verkürzung des Erdienungszeitraums aus Vereinfachungsgründen unterbleiben.

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