Im Hinblick auf die u.  U. hohe Tätigkeitsstaatsbesteuerung in Deutschland verleihen insbesondere schweizerische Management-Gesellschaften innerhalb eines Konzerns u. a. Geschäftsführer gegen Entgelt an inländische Konzerngesellschaften.

Die deutsche Finanzverwaltung sieht in diesen Fällen die inländische Gesellschaft als wirtschaftlichen Arbeitgeber an. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Sitzstaat das entsprechende Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz). Das Besteuerungsrecht erstreckt sich allerdings nicht auf die Managementgebühren, sondern auf den Arbeitslohn, der auf die entsprechende Zeit entfällt (Arbeitslohn von dritter Seite). Zu diesem Themenkomplex des konzerninternen Arbeitnehmerverleihs sind Verständigungsfälle anhängig.

 
Praxis-Tipp

Gehaltssplittung

Zur Vermeidung der Steuerprobleme bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung ist es zweckmäßig zu untersuchen, ob es nicht durch ein Gehaltssplitting (Anstellungsvertrag bei Mutter- und Tochtergesellschaft) zur ausschließlichen Anwendung des Tätigkeitsprinzips (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA) kommt. Hierbei ist allerdings zu beachten:

  • Die Finanzverwaltung prüft, ob Gehaltsverteilung und Arbeitszeiten im angemessenen Verhältnis stehen.
  • Der Betriebsausgabenabzug wird damit entsprechend u.  U. auf ein Niedrigsteuerland verlagert.
 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmaßnahmen durch Gehaltssplittung

Der Geschäftsführer A ist sowohl für den in- als auch ausländischen Vertrieb zuständig. Er soll ein Gesamtgehalt von 500.000 EUR erhalten. Es ergeben sich folgende Alternativen:

 
Alternative I Alternative II
Anstellungsvertrag mit Muttergesellschaft in Deutschland Anstellungsvertrag mit Muttergesellschaft in Deutschland
Gehalt 500.000 EUR Gehalt 300.000 EUR
Tätigkeit auch im Interesse der ausländischen Tochtergesellschaft, aber kein Anstellungsvertrag Gehalt 200.000 EUR bei der ausländischen Tochtergesellschaft
Steuerfreistellung nur über 183-Tage-Regelung Steuerfreistellung ab 1. Tag des Auslandsaufenthalts
Aber aus Sicht des Unternehmens u.  U. konträres Interesse beim Betriebsausgabenabzug:  
Betriebsausgabe im Ausland evtl. über Kostenumlage unmittelbare Betriebsausgabe im Ausland
Steuersatz unterstellt 10 % Steuersatz unterstellt 38 %

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