Das Sitzortprinzip (Fiktion der Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft) enthalten neben dem DBA Schweiz[1] u. a. die DBA mit Österreich (ab 2003) und Polen (Anwendung ab 2005).

Der BFH hat mit Urteil vom 5.3.2008[2], entschieden, dass Geschäftsführer einer belgischen Kapitalgesellschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 DBA Belgien fallen, sondern der eigentlich für Aufsichtsräte und sonstige Kontrollorgane geltende Art. 16 DBA Belgien anzuwenden ist.

In diesen Fällen ist es allerdings erforderlich, den Kreis der Betroffenen eindeutig zu bestimmen. So sieht z. B. die entsprechende deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung, die in § 19 der KonsVOCH umgesetzt wurde, die zwingende Eintragung der entsprechenden Organstellung in das Handelsregister voraus.

 
Hinweis

Anhängige Revisionsverfahren

Zu dieser Frage sind diverse Klagen und ein Revisionsverfahren anhängig.[3] Hierbei wird geltend gemacht, dass das schweizerische wie auch das deutsche Recht die Eintragung der Vertretung im Handelsregister nicht zwingend vorschreibt. Daher sei Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz nicht nur auf Personen anwendbar, die im Handelsregister namentlich eingetragen sind. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen soll es genügen, dass sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse haben. In diesem Fall soll es genügen, dass der der leitende Angestellte eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Vertretungsbefugnisse vorlegt.[4]

Mit der Schweiz sind derzeit zudem Konsultationsverfahren anhängig, inwieweit Zeichnungsberechtigte nach Schweizer Handelsrecht unter Art. 15 Abs. 4 DBA/Schweiz fallen.

[1] Art. 15 Abs. 4 DBA 1971.
[2] BFH, Urteil v. 5.3.2005, I R 54,55/07, BFH/NV 2008 S. 1487.
[3] Ursprünglich anh. Verfahren beim BFH: I R 40/14; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2013, 3 K 1189/13 -  aus formellen Gründen Rückverweisung; anh. Verfahren beim BFH: I R 60/17; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.7.2017, 3 K 2439/14.
[4] Vgl. im Detail Kubaile, Wirtschaft CH-D Nr. 2/15 S. 26.

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