Nach der Rechtsprechung,[1] enthält der Auslandstätigkeitserlass keine abschließende Regelung der Möglichkeit des Steuererlasses und der Steuerpauschalierung nach § 34c Abs. 5 EStG (im Urteilfall wird noch die Vorläuferregelung des § 34c Abs. 3 EStG genannt). Damit muss das Finanzamt im Zweifel auch in Fallkonstellationen, die originär nicht unter den ATE fallen, eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen, ob im konkreten Fall eine volkswirtschaftliche Begründung für eine Begünstigung gegeben oder zu verneinen ist.

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