Rz. 8

Vor dem Hintergrund einer weitergehenden Analyse des Berichterstattungskonzepts der integrierten Berichterstattung, scheint dessen Einordnung im Rahmen der externen Unternehmenspublizität (insbesondere hinsichtlich einer Abgrenzung vom Finanz- und Nachhaltigkeitsbericht) zielführend zu sein.[1] Der integrierte Bericht weist mit dem bisherigen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten Übereinstimmungen bezüglich des Verbindlichkeitsgrads der Aufstellung auf. Letztlich kann der Integrationsgedanke auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:

  • Zum einen besteht die Überlegung, die Masse an Rechnungslegungsinformationen, die etwa aktuell über die ausgelagerten Vergütungs-, Ertragsteuerinformations- und Zahlungsbericht immer mehr ausgeweitet wird, in einem quasi als übergeordneter Spitzenbericht verstandener Integrierter Bericht als kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Informationen mit Verweisen auf die darunter liegenden Einzelberichte zu verdichten. Dieses Vorhaben erscheint aber in der praktischen Umsetzung gescheitert, da die Regulierung die Vielfalt an Berichten fordert und einen derartigen zusammenfassenden Bericht trotz gewisser Verweismöglichkeiten nicht vorsieht bzw. ein solcher aktuell rechtskonform ausgeschlossen ist und höchstens als freiwillige Lesehilfe erstellt werden könnte. Die Regulierung behilft sich mit der in den kommenden Jahren weiter zunehmenden strikten Digitalisierung der Berichterstattung, sodass letztlich mittel- bis langfristig jeder Adressat sich aus den gegebenen Daten eine eigene Berichterstattung für die Unternehmensanalyse zusammenstellen kann.[2] Noch ist dies allerdings in weiter Ferne, da die Taxonomien für die Verknüpfung der Datenpunkte der Rechnungslegungsteile mit den elektronischen Anforderungen vielfach erst im Entwurf vorliegen.
  • Zum anderen wirkt das Integrated Reporting als konsequente Umsetzung des Gedankens der integrierten Betrachtung von ökonomischen, umweltspezifischen, sozialen und Governance-Aspekten in die bestehenden Regulierungen hinein. So wurde im ersten Schritt mit der Nichtfinanziellen Erklärung – als gesonderter Teil im Lagebericht für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern – seit dem Geschäftsjahr 2017 mit § 289b HGB,§ 315b HGB das Thema Nachhaltigkeit stärker adressiert als weiterer Pflichtbestandteil im Finanzbericht. Durch das Ausweiswahlrecht in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB bzw. § 315b Abs. 3 Nr. 2 HGB konnte dieser nichtfinanzielle Pflichtbericht aber auch ausgelagert werden[3] und dann z. B. Teil eines freiwilligen integrierten Berichts oder eines Nachhaltigkeitsberichts werden. Mit der noch ins HGB umzusetzenden Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie sind die Nachhaltigkeitsinformationen immer in den Lagebericht aufzunehmen, so dass dieser Schritt weiter in Richtung des Integrated Reportings zu verstehen ist.

Dennoch sind im Gegensatz zu den Rechnungslegungsinstrumenten der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung darüber hinausgehende oder diese zusammenfassende integrierte Berichte ansonsten hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung freiwillig.[4] Des Weiteren weisen diese inhaltlichen Übereinstimmungen – insbesondere hinsichtlich des Zeitbezugs und Charakters der Berichtsaspekte (vergangenheits-, stichtags- und zukunftsbezogene quantitative und qualitative Aspekte) – auf. Die Rechnungslegungsinstrumente divergieren allerdings hinsichtlich ihrer Adressatenkreise. Während sich der Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD an die internen und externen Anspruchs- und Nutzergruppen eines Unternehmens richtet und folglich der Stakeholderkommunikation zuzuordnen ist, weist der integrierte Bericht durch die Fokussierung auf die Investoren als primäre Adressaten einen engeren Adressatenkreis auf.[5] An der primären Ausrichtung auf diese Adressatengruppe hat sich trotz intensiver Diskussion während der Konsultation dennoch nichts geändert, jedoch ist ein integrierter Bericht weiterhin auch für alle (anderen) Stakeholder, die an Informationen über die Fähigkeit eines Unternehmens zur Wertschaffung interessiert sind, von Nutzen (IR F 1.8). Auf internationaler Ebene hat allerdings auch das ISSB auf Basis erster Entwürfe der IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS S) 2022 und Konsultationen und Überarbeitungen am 26.6.2023 die finalen ersten beiden IFRS Nachhaltigkeitsstandards veröffentlicht.[6] Zunächst einmal wurde der grundlegende Standard IFRS S1 „General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information“ (Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen) sowie der bisher einzige Themenstandard IFRS S2 „Climate-related Disclosures“ (Klimabezogene Angaben) verabschiedet. Diese Standards sind zum ersten Mal für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob der internationale Druck des Kapitalmarkts oder anderer Stakeholder bzw. die Strahlkraft der IFRS S so groß werden, dass deutsche Unternehmen neben der E...

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