Die Forderung, Unsicherheit und Risiken in der Planung zu beachten und darzustellen, ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung.[1] Sie ist jedoch auch rechtlich geboten, wenn man die Anforderungen der sog. "business judgment rule" (§93 Abs. 1 AktG) erfüllen will. Danach hat das Management eines Unternehmens Entscheidungen auf der Basis angemessener Informationen zu treffen. Solche angemessenen Informationen beinhalten nach herrschender Meinung bei Plänen auch Unsicherheiten sowie Risiken.[2]

Ein erster Ansatz ist es, Plan-Alternativen zu erarbeiten, die bei Eintreten bestimmter Ereignisse, wie z. B. Kündigung eines wichtigen Kunden, bildlich gesprochen aus der Schublade gezogen werden können (s. Kap. 3). Viele verschiedene Szenarien bildet die Monte-Carlo-Simulation ab. Dabei bildet man bei evtl. schwankenden und unsicheren Plan-Größen, diese Unsicherheit explizit ab (s. Kap. 4). Da jedoch auch kein Plan die Zukunft vorhersagen kann, ist ein dritter, noch allgemeinerer Weg, auf Flexibilität und Anpassbarkeit des Unternehmens zu setzen. Das führt zu einer "robusten Planung", die es durch Puffer, schlanke Prozesse und organisatorische Flexibilität erlaubt, rasch auf Veränderungen zu reagieren (s. Kap. 5).

[1] o. V., 2009.
[2] Vgl. Romeike, 2014.

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