Eine Vorsteuerberichtigung kann sich ergeben, wenn Gegenstände des Anlagevermögens, Gegenstände des Umlaufvermögens, bezogene sonstige Leistungen oder andere, nachhaltig genutzte Leistungen anders für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet werden, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs geplant war. Im Zusammenhang mit Innenumsätzen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

  • Nach der bisherigen nationalen Sichtweise können sich durch Begründung (oder Wegfall) einer Organschaft die Verhältnisse der Nutzung bei einem Wirtschaftsgut oder einer bezogenen sonstigen Leistung ändern.[1]

    Ob dies nach der Rechtsprechung des EuGH so noch mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist fraglich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei Anlagevermögen

Einzelunternehmer E errichtet ein Gebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück. Er vermietet das Gebäude an die A-GmbH, an der er zu 25 % beteiligt ist.

Da die A-GmbH zu 20 % vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsumsätze bewirkt, die nicht einzelnen Räumen zuzuordnen sind, kann E nicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 UStG verzichten. Ein Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes steht ihm damit nicht zu.[3]

2 Jahre nach Fertigstellung und Vermietung erwirbt E weitere 50 % an der A-GmbH und wird deren alleiniger Geschäftsführer. Da auch eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben ist, wird die A-GmbH als Organgesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens des E.[4]

Die Überlassung des Gebäudes stellt umsatzsteuerlich nach bisheriger nationaler Auffassung jetzt einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar. Da das Grundstück – soweit keine inhaltliche Nutzungsänderung vorliegt – im Rahmen des Gesamtunternehmens nur zu 20 % zu vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätzen verwendet wird, ergibt sich für E bis zum Ende des maßgeblichen Berichtigungszeitraums eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 und Abs. 5 UStG. E kann somit in jedem Jahr innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums 80 % von 1/10 des gesamten Vorsteuerbetrags geltend machen.

  • Ein erworbener Gegenstand des Umlaufvermögens wird entgegen der ursprünglichen Planung bei einem nicht steuerbaren Innenumsatz mittelbar für einen Ausgangsumsatz verwendet, der für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist, als die Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Vorsteuerabzug beurteilt wurde.
 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

Unternehmer H ist als Händler und Installateur für Heizungsanlagen selbstständig tätig. Außerdem besitzt er seit Jahren ein Mietwohnhaus, das er ausschließlich steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vermietet. Im Mai 2022 wird durch einen Kesselbrand die gesamte Heizungsanlage seines Mietwohnhauses zerstört. H baut in seinem Haus im Rahmen eines nicht steuerbaren Innenumsatzes eine komplette, im Umlaufvermögen seines Heizungsbauunternehmens vorhandene Heizungsanlage ein. Für die Heizungsanlage hatte er im März 2022 insgesamt 25.000 EUR zzgl. 4.750 EUR Umsatzsteuer gezahlt; die Vorsteuer hatte er entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geplanten Verwendungsabsicht im März 2022 vollständig abgezogen.

Da sich jetzt die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, geändert haben, ist für den Gegenstand des Umlaufvermögens eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG vorzunehmen.

Der Gegenstand des Umlaufvermögens wird jetzt entgegen der geplanten Absicht für einen steuerfreien Umsatz (Vermietung) verwendet. H muss in dem Voranmeldungszeitraum Mai 2022 die gezogene Vorsteuer i. H. v. 4.750 EUR an sein Finanzamt zurückzahlen.[5]

 
Wichtig

Bagatellgrenzen

Bei der Prüfung einer Vorsteuerberichtigung sind immer die Vereinfachungsregelungen (Bagatellgrenzen) des § 44 UStDV zu beachten.

Insbesondere muss die Umsatzsteuer aus dem Leistungsbezug mehr als 1.000 EUR betragen haben[6], sonst ergibt sich kein Berichtigungsobjekt. Eine Vorsteuerberichtigung ist dann weder zugunsten noch zulasten des Unternehmers vorzunehmen.

[2] S. Abschnitt 5.
[5] Ggf. könnte hier auch eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG infrage kommen. In diesem Fall wäre die zu korrigierende Umsatzsteuer nur "pro rata temporis" über 10 Jahre verteilt zurückzuzahlen. M. E. geht hier aber die Regelung des § 15a Abs. 2 UStG dem Abs. 3 UStG vor.

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