Um einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können, muss der Unternehmer den jeweiligen Eingangsumsatz einem entsprechenden Ausgangsumsatz zuordnen. Erst nach Prüfung der steuerlichen Folgen des geplanten oder tatsächlichen Ausgangsumsatzes kann eine Feststellung über die Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgen. Der innerhalb eines Unternehmens ausgeführte nicht steuerbare Innenumsatz ist dabei kein Umsatz, der für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs muss immer der tatsächliche Ausgangsumsatz des Unternehmens berücksichtigt werden.

Da der Vorsteuerabzug aber grundsätzlich – und endgültig – nach der Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs entsteht, kann eine korrekte Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer bei Leistungsbezug schon weiß, dass er die bezogene Leistung im Rahmen eines Innenumsatzes einer anderen Leistung zuordnen muss.

 
Praxis-Beispiel

Kein Vorsteuerabzug bei Verwendung für steuerfreie Umsätze

Dachdecker D erwirbt im Rahmen seiner Einkäufe auch ein Dachfenster, das er in einem zu seinem einheitlichen Unternehmen gehörenden Mietwohnhaus einbauen will.

Bei dem Erwerb des Dachfensters hat er keinen Vorsteuerabzug, da der Innenumsatz nicht steuerbar ist, die geplante Verwendung im Rahmen des Mietwohnhauses aber zu steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen führt.[1] Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist in diesem Fall gegeben, da von Anfang an die Verwendungsabsicht für eine den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsleistung feststeht.

 
Wichtig

Unklare Verwendungsabsicht

Steht der genaue Verwendungsumsatz bei Leistungsbezug nicht fest, muss der Vorsteuerabzug nach der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verwendungsabsicht beurteilt werden. Soweit diese Verwendungsabsicht objektiv belegbar ist, kann der Vorsteuerabzug bei einer sich später ergebenden anderen Ausgangsverwendung nicht nachträglich aberkannt werden.

Es kann dann aber ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG notwendig sein, wenn Gegenstände für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke erworben, dann aber nach einem nicht steuerbaren Innenumsatz für vorsteuerabzugsschädliche Zwecke verwendet werden. Dies gilt grundsätzlich auch im umgekehrten Fall, wenn Ware für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwendet werden soll, später aber dann für besteuerte Umsätze verwendet wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge