In bestimmten Fällen kann auch ein Vorgang, der im Inland zu einem nicht steuerbaren Innenumsatz führt, durch grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zu einem steuerbaren Umsatz führen:

  • Verbringen von Gegenständen innerhalb eines Unternehmens zwischen 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Innergemeinschaftliches Verbringen). In diesem Fall liegt nach § 3 Abs. 1a UStG im Ausgangsmitgliedstaat eine steuerbare, aber im Regelfall nach § 6a Abs. 2 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[1] vor. Im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 2 UStG, die entstehende Erwerbsteuer ist im Bestimmungsmitgliedstaat grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig, soweit keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätze von dem Unternehmer ausgeführt werden.[2]

     
    Wichtig

    Ausnahme bei Konsignationslagerfällen beachten

    Ausdrücklich ausgenommen von der Rechtsfolge des innergemeinschaftlichen Verbringens sind die Fälle, in denen Gegenstände i. Z. m. einem Konsignationslager[3] von einem in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.[4]

  • Ein Unternehmer verbringt Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, Handelsware oder andere Gegenstände aus seiner Produktionsstätte im Drittlandsgebiet[5] in sein Auslieferungslager oder eine andere Produktionsstätte in das Inland, um die Ware im Inland zu verkaufen oder die Gegenstände im Inland zu nutzen. Die Einfuhr des Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet führt zu einer steuerbaren Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Eine daran evtl. anschließende Lieferung dieser Gegenstände führt zu keinen anderen umsatzsteuerrechtlichen Folgen. Die Besteuerung der Einfuhr erfolgt im Rahmen des Zollverwaltungsverfahrens, ein sich daran anschließender Ausgangsumsatz ist normal im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Einfuhr und (potenzielle) Lieferung sind immer 2 zu trennende Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG. Soweit der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers bezogen wurde, hat er den Vorsteuerabzug aus der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer.[6]
  • Innerhalb eines Organkreises[7] werden Lieferungen oder sonstige Leistungen grenzüberschreitend erbracht. Die Wirkungen der Organschaft enden nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG an der Grenze, sodass nach der bisher vertretenen nationalen Auffassung nicht steuerbare Innenumsätze nur zwischen den im Inland belegenen Unternehmensteilen des Organkreises vorliegen können.[8]
[1] Diese setzt aber seit 2020 eine USt-IdNr. des in dem anderen Mitgliedstaat vorhandenen Betriebsteils voraus, da eine innergemeinschaftliche Lieferung zur Steuerfreiheit immer in der Zusammenfassenden Meldung erfasst werden muss, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.
[7]

S. Organschaft.

[8] Zum einheitlichen inländischen Organkreis vgl. Abschn. 2.9 Abs. 3 UStAE.

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