Am 9.11.2017 ist das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" in Kraft getreten.[1]

Geregelt sind in § 203 Abs. 3 und 4 StGB Fragen im Zusammenhang mit Hilfspersonen, die der Berufsgeheimnisträger einsetzt, um seine Leistungen zu erbringen. Es liegt kein tatbestandliches Offenbaren i. S. v.§ 203 StGB vor, wenn ein Berufsgeheimnisträger den bei ihm berufsmäßig tätigen Gehilfen (Angestellte) Geheimnisse zugänglich macht.

Darüber hinaus dürfen Berufsgeheimnisträger fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist (IT-Outsourcing und der Nutzung von Cloud-Diensten etc.). Es gilt nun eine eigene Strafbarkeit des externen Dienstleisters in § 203 Abs. 4 S. 1 StGB.

Steuerberater müssen in diesem Zusammenhang § 62 StBerG (Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen) und § 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienstleistungen) beachten. Wichtig sind vor allem auch § 62a Abs. 4 und 5 StBerG. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden (z. B. Server-Standort mit Sitz im Ausland), ist eine Offenbarung ohne Einwilligung des Mandanten nur zulässig, wenn der dort bestehende Geheimnisschutz mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist.

Für Rechtsanwälte gilt § 43e BRAO.[2] Dieser legt die Voraussetzungen und Grenzen fest, unter denen externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. § 43e BRAO ist im Zusammenhang mit § 2 BORA[3] zu sehen. Es ist z. B. ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wenn der Anwalt im Vergütungsprozess Internas aus vorherigen Mandaten erläutert, die nicht in Zusammenhang mit dem Vergütungsrechtsstreit stehen.[4]

Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, Dienstleister, denen er Zugang zu Tatsachen eröffnet, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO bezieht, sorgfältig auszuwählen. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 BRAO muss er die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister zu machenden bestimmten Vorgaben nicht gewährleistet ist. Der Umfang dieser Vorgaben lässt sich § 43e Abs. 3 S. 2 BRAO entnehmen. Es handelt sich insoweit

  • um die Verpflichtung zur Verschwiegenheit,
  • die Verpflichtung, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen,
  • als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
  • die Verpflichtung, weitere Personen zur Erfüllung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Es ist schon zweifelhaft, ob dem § 43e Abs. 2 BRAO darüber hinaus ein Gebot zu entnehmen ist, dass sich ein Rechtsanwalt nur solcher Dienstleister bedienen darf, die allgemein zuverlässig sind und ob ihm im Falle einer allgemeinen Unzuverlässigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.[5]

[1] Gesetz v. 30.10.2017, BGBl 2017 I S. 3618.
[2] AnwBl 2018 S. 219 und AnwBl Online 2019 S. 283.
[3] Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1.1.2018, BRAK-Mitt 2018 S. 193 und ab 1.1.2020, AnwBl 2019 S. 528: Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten ist zulässig.
[4] AnwG Köln, Beschluss v. 5.9.2018, 4 AnwG 49/16 R 10 EV 379/16; s. a. OLG Bremen, Beschluss v. 5.6.2008, 2 U 119/17.
[5] LG Köln, Urteil v. 16.2.2022, 28 O 303/20, AnwBl 2022 S. 300, Berufung anhängig beim OLG Köln unter Az. 15 U 42/22.

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