Arbeitgeber können Arbeitnehmern sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei zuwenden. Diese Leistungen sind bei der Prüfung, ob die steuerlich Freigrenze von monatlich 50 EUR gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eingehalten wird, nicht einzubeziehen.

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus) gilt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31. Dezember 2022 (nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist für Leistungen nach § 150c Elftes Buch Sozialgesetzbuch eine Erweiterung des Begünstigungszeitraums bis zum 31. Mai 2023 vorgesehen), und die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (IAP) gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, sodass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommt. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

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