Leitsatz

Derzeit ist es umstritten, wie die Weitergabe einer Incentive-Reise an den Geschäftsführer bei der GmbH steuerrechtlich zu behandeln ist. Das FG München sprach sich, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dafür aus, dass darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte für herausragende Leistungen beim Vertrieb, Organisation und Schulung der X-Produkte eine Incentive-Reise zuerkannt bekommen. Die Reise wurde an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH weitergereicht. Darin sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erhöhte den Gewinn der Gesellschaft.

 

Entscheidung

Die Richter des FG sahen dagegen von einer Gewinnerhöhung ab. Der Betriebseinnahme bei Erhalt der Incentive-Reise steht eine gleich hohe Betriebsausgabe bei Weiterleitung der Reiseleistung gegenüber, so dass der Vorgang bei der GmbH ohne Gewinnauswirkung ist. Die Weitergabe der Incentive-Reise ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da bei einem Fremdgeschäftsführer allein dieser als Reiseteilnehmer in Betracht gekommen wäre. Auch der Umstand, dass eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme etwaiger Incentive-Reisen fehlte, führt nicht zu einer vGA. Denn die GmbH als juristische Person kann eine Reise nicht antreten, so dass die beiden Geschäftsführer als ihre Vertreter als Reiseteilnehmer eintreten. Da die GmbH über kein weiteres Personal verfügte, konnte offen bleiben, ob in einem solchen Fall eine vorherige Vereinbarung über die Verwendung der Reise erforderlich wäre.

 

Hinweis

Mit diesem Urteil wird die Frage einer vGA bei Weitergabe einer Incentive-Reise an Gesellschafter-Geschäftsführer in der Praxis noch nicht geklärt sein. Denn das Urteil steht im klaren Gegensatz zur Verwaltungsauffassung ( BMF, Schreiben v. 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192), wonach die Finanzämter generell von einer vGA auszugehen haben.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 14.05.2002, 6 K 776/01

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