Tz. 830

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nimmt der Ges-GF an einer von der Kap-Ges "gewonnenen" Incentive-Reise teil, führt dies regelmäßig nicht zu einer vGA. Der Wert der Reise ist von dem Ges-GF vielmehr als Arbeitslohn zu versteuern. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mitarbeit des Ges-GF maßgeblich dafür war, dass die Incentive-Reise überhaupt verdient worden ist; ebenso s Stelzer (in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 142). Auch bei einem beherrschenden Ges-GF kann nicht verlangt werden, dass für derartige Vergütungen eine Regelung bereits im Anstellungsvertrag getroffen wird, s GmbHR 1999, 409; s Jorczyk, GmbHR 2002, 321; s Urt des FG Saarl v 14.07.1992 (EFG 1992, 765); s Urt des FG München v 14.05.2002, EFG 2002, 1122. Grundsätzlich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Incentive-Reisen s Schr des BMF v 14.10.1996, BStBl I 1996, 1192; zur lohnsteuerlichen Behandlung s H 19.7 LStH "Incentive-Reisen".

 

Beispiel:

Die A-GmbH handelt mit Kraftfahrzeugen. Die vertretene Herstellerfirma schreibt jährlich für die erfolgreichsten Vertriebspartner die Teilnahmeberechtigung an einer Ausl-Reise aus. Im Jahr 05 werden der A-GmbH aufgrund der guten Verkaufserfolge zwei Reiseplätze für eine einwöchige Mittelmeerkreuzfahrt im Wert von jeweils 4000 EUR zugesprochen. Die GmbH konnte die teilnehmenden Personen selbst auswählen. An der Reise nehmen der beherrschende Ges-GF A und seine Ehefrau teil. Die Ehefrau des A ist nicht im Unternehmen tätig. Der Anstellungsvertrag des A enthält keine Regelungen über derartige Leistungen.

Die erhaltenen Teilnahmeberechtigungen stellen bei der A-GmbH iHd gemeinen Wertes Betriebseinnahmen dar; s Urt des BFH v 22.07.1988 (BStBl II 1988, 995). Mit der Reise werden allgemein-touristische Interessen befriedigt. Leitet ein Arbeitgeber derartige Reisen an seine Arbeitnehmer weiter, liegt stpfl Arbeitslohn vor. Die Weiterleitung an einen Gesellschafter führt demgegenüber grundsätzlich zu einer vGA; s Schr des BMF v 14.10.1996 (BStBl I 1996, 1192). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist. In diesem Fall kann die weitergeleitete Reise uE als Arbeitslohn behandelt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob derartige Leistungen im Anstellungsvertrag geregelt sind. Die Teilnahme der Ehefrau des A führt demgegenüber zu einer vGA, da sie nicht als Arbeitnehmerin für die GmbH tätig ist.

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