In dem überarbeiteten Bauherrenerlass[1] hat die Finanzverwaltung die von der Rechtsprechung geschaffenen Regelungen hinsichtlich der Frage zusammengefasst, wann ein geschlossener Immobilienfonds bzw. die Gesellschafter als Erwerber bzw. als Hersteller der Immobilie angesehen werden kann.

Danach sind die Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich als Erwerber der Immobilie anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn zwar der Fonds als solcher ein Gebäude herstellt, der Initiator der Gesellschaft aber ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen.

Als Hersteller sind die Kommanditisten nur anzusehen, wenn ihnen "wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten" eingeräumt werden. Dazu müssen ihre Gesellschafterrechte über diejenigen hinausgehen, die nach dem HGB einem Kommanditisten zustehen. Der Fonds, d. h. die Gesamtheit der Gesellschafter, muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern. Das soll auch dann bejaht werden, wenn lediglich Entscheidungsalternativen für die wesentlichen Konzeptbestandteile angeboten werden. Die Zustimmung zu den vom Initiator vorgelegten Konzepten oder Vertragsentwürfen reicht nicht aus.

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