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Immobilienfonds

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein geschlossener Immobilienfonds ist meist eine Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ein offener Investmentfonds ist dagegen ein Sondervermögen (Investmentvermögen), aus dem die Anteilscheininhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für geschlossene Immobilienfonds gelten die allgemeinen Vorschriften für die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften und für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere §§ 7, 9, 21 EStG. Darüber hinaus kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG gegeben sein. Für offene Investmentsfonds ergibt sich die Besteuerung nach den Bestimmungen des InvStG.

1 Geschlossene Immobilienfonds­

Geschlossene Immobilienfonds beschränken ihr Fondsvermögen auf ein einzelnes Grundstück oder eine im Voraus festgelegte Anzahl von Grundstücken. Wenn das hierfür erforderliche Kapital gezeichnet ist, werden keine weiteren Gesellschafter aufgenommen. Ein geschlossener Immobilienfonds hat meistens die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft, ggf. einer GmbH & Co. KG.[1]

[1] Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. Arndt/Fischer, in Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Aufl. 2013, S. 241 ff; in der Darstellung der vertraglichen Grundlagen sind die Ausführungen in Wesentlichen noch aktuell; s. auch Schücking, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1, 6. Aufl. 2024, § 4, Rz. 51 ff. ; s. auch Petersen/Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 21 EStG, Rz. 235 ff..

2 Anteile im Privatvermögen

Die Anteilserwerber sind Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft. Halten sie die Anteile im Privatvermögen, erzielen sie gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das dürfte auch gelten, wenn die Anleger ihre Anteile über einen Treuhänder halte...

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