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Immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen sowie Leas ... / 7.2 Bitcoins und andere Crypto Assets

Dr. Norbert Lüdenbach
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Nicht nur für den Ausweis, sondern unter Umständen auch für die Folgebewertung spielt die Frage, welche Art von Vermögenswerten Crypto Assets sind eine Rolle. Nicht fungible Kryptowerte (Avatare, virtuelle Grundstücke im Metaverse, digitale Kunstwerke), also sog. Non Fungible Token (NFTs) sind ohne Zweifel immaterielles Vermögen. Bei Zuordnung zum Anlagevermögen (langfristigen Vermögen) unterliegen sie daher IAS 38 i. V. m. IAS 36. Dies bedeutet

  • Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten,
  • außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung,
  • keine Überschreitung der fortgeführten Anschaffungskosten bei Wertsteigerung.

Schwieriger ist die Sachlage bei Krypto-Währungen.

In Frage könnte auch hier eine Einstufung als immaterielles Vermögen kommen. Eine solche Einstufung ist z. B. vom IFRS IC für Zwecke der IFRS-Rechnungslegung, konkret der Anwendung von IAS 38 bejaht worden (IFRIC Update June 2020). Der u. a. für die Prüfung der Übernahme von IFRS-Standards in europäisches Recht zuständige EFRAG hat in einem Diskussionspapier "Accounting for Crypto-Assets (Liabilities)" vom Juni 2022 hiergegen starke Bedenken vorgebracht. Insbesondere stehe die Ablehnung des IASB gegenüber der Anwendung des Finanzinstrumente einschließlich Geld betreffenden Standards IFRS 9 auf virtuelle Währungen im Widerspruch zur wahrgenommenen Charakteristik und Funktionalität dieser Vermögenswerte.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die großen Kryptowährungen, unabhängig davon, ob sie nur in bestimmten virtuellen Welten emittiert und als Transaktionsmittel akzeptiert werden oder auch für Transaktionen außerhalb der virtuellen Sphäre (wie z. B. der Bitcoin) genutzt werden, fungible Vermögensgegenstände sind, die an liquiden, börsenähnlichen Märkten jederzeit in Normalgeld (FIAT-Währung) umgetauscht...

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