Im Zugangszeitpunkt sind immaterielle Vermögensgegenstände gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungs- und Herstellungskosten einzubuchen.

Der Anschaffungsvorgang beginnt mit der Kaufentscheidung. DRS 24.84 stellt konkretisierend auf den bindenden Beschluss des zuständigen Gremiums im Unternehmen für den Erwerb des immateriellen Vermögensgegenstands ab (z. B. Abteilungsleiter, Bereichsleiter oder Unternehmensleitung). Alle bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallenden Aufwendungen, die dem immateriellen Vermögensgegenstand einzelnen zuzurechnen sind, sind in die Anschaffungskosten einzubeziehen.

Hinsichtlich der Aktivierungsbuchungen lassen sich – wie im obigen Praxis-Beispiel dargestellt – zwei Vorgehensweisen unterscheiden:

  • Im Fall der direkten Aktivierung werden alle Ausgaben, die zum Erwerb eines immateriellen Vermögensgegenstands getätigt werden, direkt gegen das Anlagekonto gebucht, auf dem der zu aktivierende Vermögensgegenstand auszuweisen ist.
  • Bei der indirekten Buchung werden die Ausgaben zum Erwerb des immateriellen Vermögensgegenstands ganz oder teilweise gegen die Konten verbucht, auf denen diese Aufwände auch im Fall der Nicht-Aktivierung gebucht würden. Erst mit einer zweiten Buchung werden diese Konten gegen das Anlagekonto, auf dem der immaterielle Vermögensgegenstand auszuweisen ist, entlastet.

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