OFD Hannover, 10.9.2008, S 0132 - 1 - StO 142

 

1. Allgemeines

Zur wirksamen Bekämpfung der sozial- und wirtschaftspolitisch schädlichen Auswirkungen der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen sind u.a. eine verstärkte Zusammenarbeit sowie erweiterte Auskunfts- und Unterrichtungspflichten zwischen den Behörden vorgesehen. Diesem Zweck dient auch § 31a AO.

Das Steuergeheimnis wird gegenüber den zuständigen Stellen nicht verletzt, weil § 31a AO ausdrücklich eine Ausnahme vom Schutz des Steuergeheimnisses vorsieht. § 31a AO ist Gesetz i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Die zuständigen Anfragestellen haben zu versichern, dass die Mitteilung der Verhältnisse für ein Verfahren i.S. des Abs. 1 erforderlich ist (AEAO zu § 31a Nr. 1).

§ 31a Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtet die Finanzbehörden, in den in Abs. 1 genannten Fällen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren. Der in Mitteilungspflicht entgegenstehende unverhältnismäßige Aufwand i.S. des § 31a Abs. 2 Satz 3 AO ist nur ausnahmsweise anzunehmen.

Das BMF hat in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Betroffener” in § 31a AO derselbe wie in § 30 AO sei. Danach ist Betroffener nicht nur der Verfahrensbeteiligte selbst, sondern auch jeder andere, dessen Verhältnisse durch § 30 AO geschützt werden (z.B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Empfänger von Zahlungen und/oder anderen Vorteilen).

Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind (AEAO zu § 31a Nr. 1).

Wie sich aus dem Wort „soweit” ergibt, ist eine Offenbarung nur in dem Umfang zulässig, wie es die Art des Verfahrens und der in ihm abgehandelte Verfahrensgegenstand erfordern. Darüber hinaus dürfen keine Verhältnisse mitgeteilt werden (z.B. keine Übersendung von Steuerbescheiden, Prüfungsgeschäftsplänen).

Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ist mit der Befugnis zur Mitteilung von Tatsachen nicht verbunden (AEAO zu § 31a Nr. 1).

Andere Offenbarungstatbestände (§ 30 Abs. 4 und 5 AO) bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 4 SGB X, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II für das Verfahren nach dem SGB II gilt und wonach die Finanzbehörden, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen haben, bleibt unberührt.

 

2. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO)

Die Vorschrift erlaubt die Offenbarung von Verhältnissen des Betroffenen (Schwarzarbeiter, Arbeitgeber), soweit sie für die Durchführung

  • Strafverfahrens,
  • Bußgeldverfahrens,
  • anderen gerichtlichen Verfahrens oder
  • anderen Verwaltungsverfahrens

mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist.

 

2.1 Illegale Beschäftigung

§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO dient u.a. der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Illegale Beschäftigung liegt vor, wenn die ausländischen Arbeitnehmer die für ihre Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis (§ 284 SGB III) oder Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III) nicht besitzen.

Des Weiteren wird darunter die Beschäftigung von (ausländischen und deutschen) Arbeitnehmern verstanden, ohne diese bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) anzumelden. Es werden in diesen Fällen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt sowie keine Steuern entrichtet.

Unter dem Begriff illegale Beschäftigung versteht man auch die nicht gemeldete Arbeitsaufnahme eines (ausländischen und deutschen) Leistungsempfängers. Es werden also neben Lohn/Gehalt aus einer Beschäftigung weiterhin Leistungen bezogen. Dem „Leistungsgeber” (Arbeitsagentur, Sozialamt) werden falsche Tatsachen vorgetäuscht.

Der Begriff der Bekämpfung lässt eine Offenbarung der Verhältnisse des Betroffenen dann zu, wenn mittels Einleitung eines staatlichen Verfahrens die illegale Beschäftigung zurückgedrängt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Mitteilung für die Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von illegaler Beschäftigung erforderlich ist. Damit reicht es auch aus, wenn das staatliche Verfahren nur generalpräventiven Zwecken dient.

Zum Begriff der illegalen Beschäftigung siehe auch § 16 Abs. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 404 SGB III, §§ 15, 15a, 16 AÜG und § 5 AEntG.

 

2.2 Schwarzarbeit

Rechtlich liegt Schwarzarbeit in den in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definierten Fällen vor.

Den für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zuständigen Stellen haben die Finanzämter die nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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