8.5.3.1 Überblick

 

Rz. 389

In dem Urteil "Schiedsfähigkeit II"[1] hat sich der BGH nunmehr für die bis dahin lang umstrittene Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ausgesprochen. Auch diese fallen unter den Begriff "jeder vermögensrechtliche Anspruch" des neu gefassten § 1030 Abs. 1 ZPO, sodass eine Anerkennung der Schiedsfähigkeit nur konsequent ist.[2]

 

Rz. 390

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Beschlussmängelstreitigkeiten kann gem. § 1030 ZPO auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung, also durch eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag (§ 1029 Abs. 2 ZPO) begründet werden.

Aufgrund der umfassenden Urteilswirkungen analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG sind jedoch gewisse Mindeststandards bei den Schiedsvereinbarungen zu fordern, um einen dem staatlichen Rechtsschutz vergleichbaren Rahmen zu bieten.[3]

8.5.3.2 Voraussetzungen

 

Rz. 391

Nach dem BGH[1] sind folgende Mindeststandards in den Schiedsvereinbarungen einzuhalten:

  • Die Schiedsvereinbarung ist mit Zustimmung aller Gesellschafter zu treffen

    Soll eine entsprechende Schiedsklausel in die Satzung aufgenommen oder nachträglich eingefügt werden, ist hierzu ein einstimmiger Beschluss nötig. Einer Schiedsabrede außerhalb der Satzung müssen entsprechend alle Gesellschafter zugestimmt haben.

  • Ausreichende Information der Gesellschafter

    Jeder Gesellschafter muss ausreichend über die Einleitung und den Verlauf eines Schiedsverfahrens informiert werden, sodass ihm jedenfalls ein Beitritt als Nebenintervenient möglich ist.

  • Auswahl der Schiedsrichter

    Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt werden, sofern nicht eine neutrale Stelle für die Auswahl eingesetzt wird.

  • Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

    Es muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

 

Rz. 392

Genügt eine Schiedsvereinbarung diesen Anforderungen nicht, so ist diese gem. § 138 BGB nichtig, es mangelt dann an einer erforderlichen Grundlage zur Durchführung eines Schiedsverfahrens.[2] Einzelne Schiedsinstitutionen, wie z. B. die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), empfehlen auf Ihren Internetseiten Musterklauseln, die in Gesellschaftsverträge einer GmbH aufgenommen werden können.

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