Rz. 371

Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Zwei-Personen-Gesellschaft, so könnte stets ein Gesellschafter durch die Behauptung des Vorliegens eines wichtigen Grundes einen Stimmrechtsausschluss bei dem anderen Gesellschafter herbeiführen und dessen Abberufung beschließen. Insbesondere könnte dies wechselseitig geschehen.

Dass eine sofortige oder auch nur bis zur gerichtlichen Klärung vorläufige Wirksamkeit der Abberufungen wie bei § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG in solchen Fällen nicht wünschenswert ist, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund ist bei der zweigliedrigen GmbH ein entsprechender Schutz bereits im Vorfeld der Abberufungen notwendig. Dieser wird dadurch gewährleistet, dass die Wirksamkeit von der objektiven Rechtslage abhängt, sodass beide Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur verbindlichen gerichtlichen Klärung weiter im Amt bleiben.[1]

 

Rz. 372

Weiterhin werden bei der Zwei-Personen-Gesellschaft besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt.[2]

Es ist daher nicht ausreichend, dass ein Vertrauensverlust bezüglich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung vorliegt.[3] Um zu beurteilen, ob die Tatsachen so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch den betroffenen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann, hat vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher auch das bisherige Verhalten des Betroffenen sowie die Dauer seiner Tätigkeit einzubeziehen sind.[4]

 

Rz. 373

Liegt ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern vor, so stellt dies einen wichtigen Grund dar, der jeden von ihnen berechtigt, den anderen abzuberufen. Im Ergebnis sind dann die Abberufungen beider Geschäftsführer aus wichtigem Grund wirksam. Es kommt hier dann nicht darauf an und es wird vom Gericht nicht geprüft, ob einer von ihnen maßgeblich verantwortlich war und ihm "mehr" vorzuwerfen ist.[5]

[1] BGH, Urteil v. 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86 S. 177, 181 f.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck § 38 Rn. 79; Oppenländer, in Oppenländer/Trölitzsch § 9 Rn. 18.
[2] OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.6.2008, 7 U 133/07, NZG 2008 S. 785.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck § 38 Rn. 16; Schneider/Schneider, in Scholz, § 38 Rn. 53; a. A.: Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 38 Rn. 94 (ohne Begründung).
[3] OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.6.2008, 7 U 133/07, NZG 2008 S. 785.
[4] BGH Urteil v. 14.10.1968, II ZR 84/67, NJW 1969 S. 133; OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.6.2008, 7 U 133/07, NZG 2008 S. 785; Schneider/Schneider, in Scholz, § 38 Rn. 53.
[5] BGH, Beschluss v. 12.1.2009, II ZR 27/08, NZG 2009 S. 388; Schneider/Schneider, in Scholz, § 38 Rn. 53; Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 38 Rn. 94; OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.6.1988, 6 U 310/87, NJW 1989 S. 172 f.

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