Rz. 755

Im GmbH-Recht gilt anders als bei der AG, die einen Widerruf der Bestellung nur aus wichtigem Grund vorsieht (§ 84 Abs. 3 AktG), der Grundsatz der freien Abberufbarkeit, § 38 Abs. 1 GmbHG. Dies gilt allerdings nur für die mitbestimmungsfreie GmbH und die dem DrittelbG unterliegende GmbH. Für die mitbestimmte oder montanmitbestimmten GmbH gilt über § 31 MitbestG bzw. § 12 MontanMitbestG die Vorschrift des § 84 Abs. 3 AktG, wonach eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Die Geschäftsführer der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH können mithin vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich jederzeit ohne Grund abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch die Abberufung führungslos wird. Ausnahmen zu diesem Grundsatz bilden einerseits die Abberufung eines gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers[1] sowie andererseits die Abberufung des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder ohne damit einhergehender Bestellung eines neuen Geschäftsführers.[2] Letzteres gilt trotz der Einführung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 15a Abs. 3 InsO das MoMiG, auch wenn über das Vermögen der Ein-Personen-Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.[3]

 

Rz. 756

Einschränkungen können sich außerdem aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben. Diese gebietet den Gesellschaftern, einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ohne sachlichen Grund[4] oder aufgrund nur geringfügiger Vorfälle abzuberufen.[5]

 

Schuldrechtlicher Vertrag

Durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft kann die freie Abberufbarkeit nicht eingeschränkt werden, da es sich bei der Abberufung um eine organschaftliche Angelegenheit handelt; Stimmbindungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern – auch zugunsten von Fremdgeschäftsführern – sind hingegen, ebenso wie schuldrechtliche Stimmvereinbarungen zwischen Geschäftsführer und einzelnen Gesellschaftern, zulässig.[6]

 

Rz. 757

Gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass eine Abberufung auf solche Fälle beschränkt wird, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Die Beschränkung auf eine Abberufung aus wichtigem Grund kann auch konkludent erfolgen, zum Beispiel indem die Bestellung des Geschäftsführers auf Lebenszeit, bis zum Erreichen eines bestimmten Alters, für die Dauer der Gesellschaft oder für die Zeit, in der er als Gesellschafter beteiligt ist, erfolgt.[7] Der Gesellschaftsvertrag kann auch wichtige Gründe beispielhaft festlegen. Die Festlegung, dass die aufgeführten Gründe abschließend sein sollen oder dass objektiv wichtige Gründe nicht zur Abberufung berechtigen, ist hingegen nicht möglich.[8]

 

Rz. 758

Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Verbleiben des Geschäftsführers in dieser Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar ist.[9] Die Möglichkeit der Aufnahme eines Katalogs wichtiger Abberufungsgründe im Gesellschaftsvertrag kann dann sinnvoll sein, wenn die freie Abberufbarkeit zwar ausgeschlossen werden soll, aber gleichzeitig solche Gründe eine Abberufung rechtfertigen sollen, die zwar aus Sicht der Beteiligten von besonderer Bedeutung sind, bei denen aber die Gefahr besteht, dass ein Gericht diese nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG ansieht.[10] Nehmen die Gesellschafter einen entsprechenden Katalog in den Gesellschaftsvertrag auf, so führt dies zu einer größeren Rechtssicherheit für beide Parteien. Häufig wird ein Katalog wichtiger Abberufungsgründe nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern als Gründe für eine Kündigung aus wichtigem Grund (nur) im Anstellungsvertrag aufgenommen. Für die Kündigung kann dies dann, wenn es sich objektiv betrachtet nicht um einen "wichtigen" Grund handelt, wegen § 626 Abs. 2 BGB einerseits und eines möglichen Verstoßes gegen gesetzliche oder vertraglich einzuhaltende Kündigungsfristen problematisch sein (siehe hierzu Rn. 804). Diese Problematik schlägt jedoch nicht auf die Abberufung durch: Da die sofortige Abberufung (anders als die Kündigung des Anstellungsvertrags, siehe dazu Rn. 755) von Gesetzes wegen jederzeit möglich ist, können GmbH und Geschäftsführer vertraglich vereinbaren, dass eine Abberufung als Geschäftsführer jederzeit oder nur bei Vorliegen bestimmter (und zwar auch objektiv unwichtiger) Gründe möglich ist.

 

Rz. 759

Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, also ein Verbleiben des Geschäftsführers in dieser Organstellung unzumutbar ist, ist nach Rechtsprechung und h. L. anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.[11] Umstritten ist, ob bei Beurteilung des wichtigen Grundes allein die Interessen der GmbH zu berücksichtigen sind[12], oder ob hierbei die Interessen der GmbH und des Geschäftsführungsmitglieds gegeneinander abgewogen werden müssen (so die obergerichtliche Rechtsprechung[13] und die h. L.[14]). Für die Minder­meinung (ausschlagg...

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