8.2.1 Grundsatz
Rz. 365
Der Bestellung einer Person als Geschäftsführer liegt ein enormes Vertrauen seitens der Gesellschafter zugrunde, was insbesondere an der gegenüber Dritten unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis gem. § 37 Abs. 2 GmbHG deutlich wird. Ist dieses Vertrauen zerstört, so muss es möglich sein, diese Rechtsstellung zu beendigen. Hierfür statuiert § 38 Abs. 1 GmbHG den Grundsatz der jederzeitigen freien Widerruflichkeit der Bestellung eines Geschäftsführers.
Rz. 366
Die Abberufung des Geschäftsführers obliegt gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich den Gesellschaftern. Der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt.[1] Für eine Abberufung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG nicht einmal des Vorliegens konkreter Gründe, es sei denn die Satzung sieht gem. Abs. 2 bestimmte Voraussetzungen für eine Abberufung vor.[2] Insbesondere kann die Satzung festlegen, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig ist, andersherum kann eine Abberufungskompetenz aus wichtigen Gründen nicht abbedungen werden.
Rz. 367
Ist ein Gesellschafter zum Geschäftsführer berufen, so kann letztlich für die grundlegenden Voraussetzungen seiner Abberufung verwiesen werden. Die dort dargestellten Grundsätze finden nicht nur bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers, sondern ebenso bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers Anwendung. Dennoch existieren bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einige Besonderheiten, die die Möglichkeiten des Widerrufs der Bestellung einschränken können:
- die gesellschafterliche Treuepflicht,
- die Geschäftsführungsbefugnis als mitgliedschaftliches Sonderrecht und
- Besonderheiten bei der Zwei-Personengesellschaft.
8.2.2 Einschränkungen durch Treuepflicht
Rz. 368
Sieht die Satzung kein Sonderrecht des Gesellschafters auf Geschäftsführung oder Abberufungsbeschränkungen vor, so kann einer freien Widerruflichkeit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss[1] dennoch die gesellschafterliche Treuepflicht entgegenstehen. Hiernach haben die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu nehmen. Demnach könnten die Gesellschafter dazu angehalten sein, ihr Stimmrecht anders auszuüben als bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers.
Rz. 369
Es ist diesbezüglich anerkannt, dass es zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zwar keines wichtigen, aber eines sachlichen Grundes bedarf, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.[2] Ein Treuepflichtverstoß liegt z. B. vor, wenn die Abberufung auf willkürlichen Motiven beruht.
8.2.3 Geschäftsführerstellung als mitgliedschaftliches Sonderrecht
Rz. 370
Ist dem Gesellschafter die Geschäftsführung in der Satzung als mitgliedschaftliches Sonderrecht eingeräumt worden und liegt kein wichtiger Grund zur Abberufung vor, so ist seine Abberufung gem. § 35 BGB von seiner Zustimmung abhängig.[1] Dies gilt ebenso, wenn zwar ein wichtiger Grund zur Abberufung vorhanden ist, die Abberufung allerdings nicht das mildeste Mittel darstellt, sondern beispielsweise eine Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse ausreichend wäre.[2]
Wird die Zustimmung verweigert, so wird die Abberufung erst wirksam, wenn eine entsprechende Entscheidung erwirkt wurde und deren Rechtskraft eingetreten ist.[3]
8.2.4 Sonderkonstellation: Zwei-Personen-Gesellschaft
Rz. 371
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Zwei-Personen-Gesellschaft, so könnte stets ein Gesellschafter durch die Behauptung des Vorliegens eines wichtigen Grundes einen Stimmrechtsausschluss bei dem anderen Gesellschafter herbeiführen und dessen Abberufung beschließen. Insbesondere könnte dies wechselseitig geschehen.
Dass eine sofortige oder auch nur bis zur gerichtlichen Klärung vorläufige Wirksamkeit der Abberufungen wie bei § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG in solchen Fällen nicht wünschenswert ist, liegt auf d...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen