Rz. 351

Auch bei einem Ausschluss eines Gesellschafters erhält dieser einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, welcher grundsätzlich in der Höhe des wirtschaftlichen Wertes des Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht,[1] wenn nicht die Satzung Abfindungsbeschränkungen enthält. Solche sind ebenso wie Regelungen zum Verfahren rechtlich zulässig. Ein vollständiger Ausschluss des Abfindungsanspruches und eine übermäßige Beschränkung der Abfindungshöhe ist wie bei der Einziehung unzulässig.

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 11.

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