Rz. 217

Zuständig für die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister sind alle Geschäftsführer, auch stellvertretende Geschäftsführer (§ 78 GmbHG). Benötigt wird daher die Anmeldung aller dieser Personen, die aber nicht notwendig Gegenstand einer einzigen Urkunde sein muss.

 

Rz. 218

Die Anmeldung der GmbH hat nach h. M. höchstpersönlich zu erfolgen, eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung ist unzulässig. Auch eine gegenseitige Bevollmächtigung der Geschäftsführer ist nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus § 78 2. Halbs. GmbHG, der anordnet, dass auch bei einer Einzelvertretungsbefugnis die Anmeldung durch alle Geschäftsführer vorzunehmen ist.[1]

 

Rz. 219

Die Anmeldung ist beim Handelsregister des Amtsgerichts einzureichen, das für den Sitz der Gesellschaft zuständig ist (§§ 376 Abs. 1, 374 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 1 GmbHG). Im Zuge der Umstellung auf elektronische Registerführung durch das EHUG zum 1.1.2007 wurden viele kleinere Registergerichte aufgelöst zugunsten einer Konzentration auf wenige Amtsgerichte.

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 7 Rn. 3; a. A. Herrler, in MüKo-GmbHG, § 7 Rn. 25.

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