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Die Geschäftsführer werden entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung bestellt, § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Der erste Geschäftsführer einer neu zu gründenden GmbH kann im Gründungsprotokoll bestellt werden; in diesem Fall handelt es sich um eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung.[1] Vorgeschrieben ist die notarielle Form nicht. Da bei der Anmeldung dem Registergericht gegenüber in Registerform die Legitimation der Geschäftsführer beizufügen ist, bedarf die Bestellung aber der Schriftform.

[1] Tebben, in Michalski, § 6 Rn. 48.

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