Rz. 181

Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist die Möglichkeit, etwaige Zeitbeschränkungen der Gesellschaft oder Nebenleistungspflichten der Gesellschafter zu regeln (§ 3 Abs. 2 GmbHG). Möglich ist also, die Zeitdauer der Gesellschaft zu begrenzen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) oder die Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses herbeizuführen. Nebenleistungspflichten der Gesellschafter können in Nachschusspflichten, sonstigen Handlungspflichten (zum Beispiel Erbringung von Dienstleistungen), aber auch Unterlassungen (insbesondere Wettbewerbsverboten) bestehen.

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